Das RAM-Futterkonzept schreibt unter anderem Höchstgehalte für Rohprotein (RP) und Phosphor (P) vor, zum Beispiel 17 % RP und 0,55 % P in der Anfangsmast bis ca. 60 kg (RAM 2.1) und 14 % bzw. 0,45 % in der Endmast ab ca. 60 kg (RAM 2.2). Niedersächsische Landwirte, die sich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens verpflichtet haben, das nährstoffreduzierte Fütterungskonzept in ihren Betrieben umzusetzen, hatten bislang die Möglichkeit, den hieraus resultierenden geringeren Nährstoffanfall geltend zu machen. Mit der Verabschiedung der neuen Düngeverordnung war das nicht mehr ohne Weiteres möglich.
Damit die Schweinehalter die Möglichkeit auch in Zukunft haben und der geringere Nährstoffanfall in der geltenden Düngeverordnung berücksichtigt werden kann, hat das niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz jetzt eine Nachfolgeregelung getroffen. Demnach müssen Landwirte, die sich für ein Fütterungskonzept nach RAM in der Sauen-, Ferkel-, und Mastschweinehaltung verpflichtet haben, künftig die Nährstoffwerte gemäß Düngeverordnung Anlage 1 Tabelle 1 für die stark N/P-reduzierte Fütterung in Ansatz bringen. Demnach müssen bei stark N-/P-reduzierter Fütterung, 850 g täglichen Zunahmen und 244 kg Zuwachs 10,6 kg N und 3,9 kg P2O5 in Ansatz gebracht werden. Sauenhalter, die 28 aufgezogene Ferkel mit 824 kg Zuwachs pro Platz und Jahr erreichen, müssen 36,6 kg N und 15,1 kg P2O5 in Ansatz bringen.