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topplus Zeichen für Tierschutzverstöße

Neues Tierschutzgesetz sieht Routinekontrollen für Tierkadaver vor

Laut einer tierärztlichen Studie belegen die Schlachtkörper, dass Schweine und Rinder zu Lebzeiten oft unnötige Schmerzen und langanhaltende Leiden erdulden mussten. Nun kommt mehr Kontrolle.

Lesezeit: 7 Minuten

Die Studie „Untersuchungen an verendeten/getöteten Schweinen in Verarbeitungsbetrieben für tierische Nebenprodukte“, die an der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover durchgeführt wurde, hat ergeben, dass an Tierkadavern in Verarbeitungsbetrieben Tierischer Nebenprodukte (VTN-Betriebe) tierschutzrelevante Befunde erhoben werden können, deren Ursachen im abgebenden Haltungsbetrieb liegen.

Daraus kann nach der Studie der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover der Schluss gezogen werden, dass Schweine und Rinder vor dem Verenden bzw. der Tötung oft unnötige Schmerzen und langanhaltende Leiden erdulden müssen.

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Im April 2019 hatte der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, „baldmöglichst einen entsprechenden Gesetzentwurf mit dem Ziel der Einführung einer routinemäßigen Überprüfung von Tierkadavern in Entsorgungsbetrieben auf Tierschutzverstöße in Verbindung mit der Sicherstellung ihrer Rückverfolgbarkeit zu den letzten Haltungsbetrieben vorzulegen“.

Nun liegt ein entsprechender Gesetzentwurf vor, der die erforderlichen Rechtsgrundlagen schafft, um tierschutzrechtliche Kontrollen in VTN-Betrieben zu ermöglichen.

Überprüfung von Tierkadavern: Zwei Alternativen möglich

Wie es in dem Referentenentwurf – der top agrar vorliegt – heißt, soll das Papier „die routinemäßige, stichprobenhafte Überprüfung von Tierkadavern auf Tierschutzverstöße in Entsorgungsbetrieben einschließlich der Betretungsrechte für Tierschutzkontrollen“ regeln.

Als Alternative schlagen die Referenten vor, dass man auch an der bisherigen Rechtslage, also keiner tierschutzrechtlichen Kontrollen in VTN-Betrieben, festhalten könne. Jedoch sollte die Möglichkeit, durch Kontrollen in VTN-Betrieben Hinweise auf tierschutzrechtliche Verstöße in Haltungsbetrieben zu erhalten, genutzt werden.

Durch den Entwurf dürften für die Länder (inklusive der Kommunen), in denen die zuständigen Behörden ihren Sitz haben, jährliche Haushaltsausgaben in Höhe von rund 2.000 € entstehen. Die Regelungen richten sich übrigens ausschließlich an die Wirtschaft und die Verwaltung. Durch den Gesetzentwurf erhöhe sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 2 Mio. €. Davon entstehen rund 1000 € aus einer Informationspflicht, heißt es. Für die Verwaltung der Länder (inklusive der Kommunen) wird mit rund 6.000 € zusätzlich gerechnet. Weiteren Kosten sollen nicht entstehen.

So wird das Gesetz laut Entwurf geändert

Hier einige geplante Neuerungen im Gesetz:

(1) Die zuständigen Behörden können in Betrieben oder Anlagen, die tierische Nebenprodukte verarbeiten, während der Geschäfts- oder Betriebszeit

  1. die Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel dieser Betriebe und Anlagen betreten und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen anfertigen von verendeten, totgeborenen oder getöteten Rindern oder Schweinen, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (Tierkörper),



  2. geschäftliche Unterlagen einsehen, soweit dies zur Überwachung nach dieser Vorschrift und zur Rückverfolgbarkeit zu den Haltungsbetrieben erforderlich ist, und



  3. Tierkörper untersuchen, Proben von Tierkörpern entnehmen sowie Tierkörper sicherstellen und zur näheren Untersuchung in eine Einrichtung verbringen.

(2) Der Halter von Rindern oder Schweinen hat die Tierkörper unverzüglich, nachdem diese angefallen sind, und dauerhaft mit der Registriernummer zu kennzeichnen. Die Pflicht zur Kennzeichnung entfällt, wenn

  1. der Tierkörper bereits mit einem Kennzeichen versehen ist, das eine Rückverfolgbarkeit zu dem Haltungsbetrieb sicherstellt, in dem der Tierkörper angefallen ist, oder



  2. die Tötung des Tieres nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben oder angeordnet worden ist. Andere Pflichten zur Kennzeichnung und Identifizierung von tierischen Nebenprodukten bleiben unberührt.

Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es aus Gründen des Tierschutzes für die Rückverfolgung der Tierkörper zum letzten Haltungsbetrieb erforderlich ist, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Kennzeichnung der Tierkörper sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung der Tierkörper zu erlassen.

(3) Der Betreiber eines Betriebs oder einer Anlage, in dem oder in der tierische Nebenprodukte verarbeitet werden, oder die verfügungsberechtigte Person ist verpflichtet,

  1. die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zu dulden,
  2. die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen,
  3. den mit der Überwachung beauftragten Personen auf deren Verlangen insbesondere a) die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen,

    b) Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen,

    c) die Tierkörper aus den Transportmitteln zu entladen,

    d) bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tierkörper Hilfestellung zu leisten,

    e) die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und
  4. der mit der Überwachung beauftragten Person auf deren Anforderung den Tierkörper zur Untersuchung zu überlassen.

(4) Der Betreiber eines Betriebes oder einer Anlage,

  1. in dem oder in der tierische Nebenprodukte verarbeitet werden, und



  2. der oder die von Maßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 betroffen ist, kann für den ihm durch diese Maßnahmen jeweils entstandenen Aufwand Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Die Länder bestimmen, wer die Kosten des Ersatzes nach Satz 1 trägt.

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Wie hoch sind die Kosten und der Zeitaufwand?

Die neue Kennzeichnungspflicht wird sich vorrangig auf Mastschweine beziehen, da diese bisher nur von ihrem Haltungsbetrieb, gekennzeichnet werden, wenn sie dort auch geboren wurden. Basierend auf den im Jahr 2019 in Deutschland zum Schlachten gehaltenen Schweinen sowie unter der Annahme, dass sich die Verluste in der Mastphase auf etwa 3 % belaufen, wurden für das Jahr 2019 rechnerisch etwa 1,37 Mio. Tierkörper von Mastschweinen in VTN-Betrieben angeliefert, die keine Kennzeichnung des Mastbetriebs besaßen.

Es wird geschätzt, dass der Zeitaufwand für eine Kennzeichnung der Tierkadaver 2 Minuten beträgt und in der Regel von Beschäftigten mit einfachem Qualifikationsniveau durchgeführt. Dafür ergibt sich im Wirtschaftszweig A ein Lohnsatz von 15,60 €. Es entstehen zusätzliche Sachkosten von 1 € pro Fall. Es ergibt sich folgende Rechnung: 15,60 / 60 x 2 x 1,37 Millionen + 1 x 1, 37 Millionen. Weiterer jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ungefähr 2.000 € entsteht aus der Pflicht zur Unterstützung der zuständigen Behörde bei der Durchführung der Kontrolle von VTN-Betrieben durch den Betreiber.

In Deutschland kommen für solche Kontrollen generell etwa 20 Betriebe in Frage. Es wird angenommen, dass stichprobenartig jeder Betrieb jährlich kontrolliert wird. Der Betreiber muss die Kontrolle dulden und die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Kontrolle unterstützen. Möglicherweise werden die Grundstücke, Räume und Transportmittel der VTN-Betriebe besichtigt, sodass der Betreiber dabei Hilfestellung leisten muss, wenn beispielsweise einzelne Tierkörper aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen sind.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Unterstützung bei diesen Kontrollen von Beschäftigten mit mittlerem Qualifikationsniveau durchgeführt wird. Für den Normadressaten Wirtschaft ergibt sich im Wirtschaftszweig E (Abfallentsorgung) ein Lohnsatz von 31,00 €. Annahmegemäß dauert das Unterstützen bei den Kontrollen circa 240 Minuten. Es ergibt sich folgende Rechnung: 240/60 x 31 x 20. Zudem ergibt sich jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ungefähr 1000 € für die VTN-Betriebe aus der Informationspflicht des § 16k Absatz 4, nach der der Betreiber Ersatz für den entstandenen Aufwand, der ihm im Rahmen der Unterstützung der zuständigen Behörde bei der Durchführung der Kontrolle eines Betriebes beziehungsweise einer Anlage entstanden ist, verlangen kann.

Nimmt man an, dass stichprobenartig jeder Betrieb jährlich kontrolliert wird, ergibt sich eine Fallzahl von 20 Betrieben. Weiterhin besteht die Annahme, dass jeder Betrieb nach jeder Kontrolle einen Antrag stellt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Forderungen von Beschäftigten mit hohem Qualifikationsniveau gestellt werden. Die zugehörigen Lohnsätze und Zeitwerte sind der Lohnkostentabelle bzw. der Zeitwerttabelle des Leitfadens zu entnehmen. Für den Normadressaten Wirtschaft ergibt sich im Wirtschaftszweig E (Abfallentsorgung) ein Lohnsatz von 55,00 €.

Annahmegemäß dauert das Bearbeiten und Zusammenstellen der notwendigen Unterlagen circa 60 Minuten pro Fall (Beschaffen von Daten 30 Minuten für alle Nachweise etc., weitere Angaben siehe Zeitwerttabelle des Leitfadens: Formular ausfüllen 3 Minuten, Berechnungen durchführen 20 Minuten, Datenübermittlung 1 Minute, Kopieren/Archivieren/Verteilen 10 Minuten). Es entstehen zusätzliche Sachkosten von circa 2 € Porto für das Versenden der Unterlagen an die zuständige Behörde. Es ergibt sich folgende Rechnung: 55 x 20 + 40. b)

Auf eine ähnliche Rechnung für die Verwaltung verzichten wir an dieser Stelle, der Gesetzentwurf listet die Zeitaufwände und Kosten hier ebenfalls ausführlich auf.

Der Gesetzentwurf soll spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden. Dabei soll geprüft werden, ob und inwieweit die beabsichtigten Wirkungen, bei den Kontrollen Tierkörper mit tierschutzrelevanten Befunden, die aus Mängeln in der Haltung und Fürsorge/Pflege der Tiere oder auch aus einer gegebenenfalls unsachgemäß durchgeführten Nottötung resultieren, zu finden und entsprechende Maßnahmen gegen die Halter ergreifen zu können, erreicht worden sind. Weiterhin soll geprüft werden, ob die Inanspruchnahme der VTN-Betriebe sich für diese, auch vor dem Hintergrund der Entschädigungsregelungen, auf einem hinnehmbaren Niveau bewegt.

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