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Nottötung von Ferkeln: Niedersachsen gibt Erlass heraus

Das niedersächsische Landwirtschaftsministerium hat heute einen Erlass zur Betäubung und Tötung von nicht überlebensfähigen Ferkeln mit einem Lebendgewicht von bis zu 5 kg durch Tierhalterinnen und Tierhalter veröffentlicht.

Lesezeit: 2 Minuten

Das niedersächsische Landwirtschaftsministerium hat heute einen Erlass zur Betäubung und Tötung von nicht überlebensfähigen Ferkeln mit einem Lebendgewicht von bis zu 5 kg durch Tierhalterinnen und Tierhalter veröffentlicht. Der Erlass gilt ab sofort für Schweine haltende Betriebe in Niedersachsen. Ob andere Bundesländer nachziehen werden, ist derzeit noch nicht bekannt.


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Betäubung und Entblutung


Im Erlass weist das Ministerium darauf hin, welche Maßnahmen ein Tierhalter durchführen muss, um nicht überlebensfähige Ferkel von bis zu 5 kg zu töten. So muss das Ferkel zunächst mit einem stumpfen Schlag auf den Kopf betäubt werden. Der stumpfe Schlag ist ausreichend kräftig und mit einem geeigneten Gegenstand auszuführen, z.B. mit einem schweren, harten Holzstock. Das heißt, dass der Gegenstand zum Kopf des Tieres geführt werden muss und nicht das Tier zum Gegenstand, z.B. zum Boden, geführt werden darf. Anschließend muss der Tierhalter den Betäubungserfolg kontrollieren.


Unmittelbar im Anschluss muss das Ferkel entblutet werden. Der Tötungserfolg muss dann ebenfalls kontrolliert werden. Die Herbeiführung des Todes durch Genickbruch oder durch einen weiteren stumpfen Schlag auf den Kopf sind laut dem Erlass nicht zulässig, da sie bei Ferkeln nach derzeitigem Wissensstand keine sicheren bzw. geeigneten Tötungsverfahren darstellen.


Tötung lebensschwacher Ferkel nicht zulässig!


Der Erlass weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Tötung lediglich „lebensschwacher“ Ferkel mit einem Lebendgewicht von bis zu 5 kg grundsätzlich nicht zulässig ist. Nur nicht überlebensfähige Ferkel dürfen ausnahmsweise unter bestimmten Bedingungen getötet werden. Als Gründe werden beispielsweise Afterlosigkeit, eitrige Gelenksentzündungen oder andere unheilbare Erkrankungen genannt. Um eine Nottötung überhaupt durchführen zu können, muss der Tierhalter über die entsprechende Sachkunde verfügen.


Vor-Ort-Kontrollen angekündigt


Mit dem Erlass fordert das Ministerium die zuständigen Veterinärämter auf, die korrekte Betäubung und Tötung von Ferkeln durch Vor-Ort-Kontrollen stichprobenweise zu überprüfen. Bei Verdacht auf tierschutzwidriges Verhalten sollen einige getötete Ferkel auf die korrekte Betäubung und Tötung hin im LAVES untersucht werden.


Bereits in der vergangenen Woche hat die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz (TVT) eine Stellungnahme zur Nottötung von Ferkeln abgegeben. Der nun veröffentlichte Erlass ist in einigen wesentlichen Punkten deckungsgleich zur TVT-Stellungnahme, die Sie hier herunterladen können.


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