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NRW fördert Anschaffung von Notstromaggregaten

Zur Sicherung der Notstromversorgung in landwirtschaftlichen Betrieben stellt Nordrhein-Westfalen Fördermittel in Höhe von 5 Mio. € bereit. Es gilt das Windhundverfahren.

Lesezeit: 2 Minuten

Um für mögliche Stromausfälle in der Tierhaltung und bei der Lebensmittellagerung in landwirtschaftlichen Betrieben gewappnet zu sein, stellt das Land Nordrhein-Westfalen 5 Mio. € Förderung für 2023 bereit.

Landwirtschaftliche Betriebe mit Sitz und Investitionsstandort in NRW, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, können einen Zuschuss für die Anschaffung und Montage von Technik zur Sicherung der Notstromversorgung erhalten.

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Zuschuss zu Investitions- und Montagekosten

Förderfähig sind alle Investitionen inklusive Montagekosten. Nicht zuwendungsfähig sind die Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen, der Erwerb von gebrauchten Gegenständen sowie Mieten, Pachten oder Leasing von Gegenständen. Ebenfalls nicht förderfähig sind Planungs- und Vorbereitungskosten.

Maximal 20.000 € pro Betrieb

Der Zuschuss beträgt 40 % der förderfähige Nettoausgaben. Er ist nach der Verordnung 1408/2013 für „De-minimis-Beihilfen“ jedoch auf maximal 20.000 € pro Zuwendungsempfänger in einem Zeitraum von drei Steuerjahren begrenzt. Der Zuwendungsbetrag muss mindestens 1.000,01 € Zuschuss betragen. Außerdem muss die Fördermaßnahme bis zum 31.12.2023 abgeschlossen sein.

Anträge ab dem 17.03.2023

Die Förderung kann ab dem 17. März 2023 bei den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer NRW beantragt werden. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht allerdings nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Bei nicht ausreichenden Haushaltsmitteln entscheidet das Datum des Antragseingangs über die Reihenfolge der Bewilligung.

Weitere Infos zur Förderrichtlinie und die entsprechenden Antragsformulare finden Sie hier.

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