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Expertentipps: Schweine müssen jederzeit faserreiches Beschäftigungsmaterial haben

Neuerdings müssen alle Schweine Zugang zu organischem und faserreichem Beschäftigungsmaterial haben, zu jeder Zeit. Was bedeuten die neuen Vorgaben im Detail?

Lesezeit: 7 Minuten

Seit dem 1. August 2021 müssen Schweine jederzeit Zugang zu organischem und faserreichem Beschäftigungsmaterial erhalten. Das schreibt die neue Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnungvor. Als Beschäftigungsmaterial können insbesondere Stroh, Heu, Sägemehl oder eine Mischung dieser Materialien dienen. Das Beschäftigungsmaterial muss folgende Eigenschaften erfüllen:

  • untersuchbar: Das Schwein muss das Beschäftigungsmaterial bewühlen oder hebeln können, beispielsweise durch ein bodennahes Angebot oder Angebot auf einer Platte bzw. in einem Trog.
  • bewegbar: Die Tiere können die Position bzw. den Standort des Materials verändern.
  • veränderbar: Das Schwein kann das Aussehen und die Struktur des Materials verändern.

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Bei der Auswahl des Beschäftigungsmaterials haben Tierhalter die Qual der Wahl. Eine Orientierungshilfe bietet das niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und -sicherheit (Laves). Das Laves hat eine Liste mit häufig gestellten Fragen und Antworten rund um das Thema Beschäftigungsmaterial zusammengestellt. Diese und weitere Dokumente finden Sie unter dem QR-Code am Ende des Beitrags.

Zudem hat das Laves beurteilt, inwiefern häufig verwendete Beschäftigungsmaterialien die neuen Anforderungen der Haltungs-VO erfüllen (siehe Übersicht).

Auch die Ausführungshinweise der Haltungs-VO, die Amtsveterinären bei Kontrollen als Richtschnur dienen, verweisen auf die Laves-Tabelle. Sie liefert Schweinehaltern also einen guten ersten Überblick.

Holz nur mit Einschränkung

Ein beliebtes Beschäftigungsmaterial im Stall ist Beißholz. Es ist zwar weiterhin zugelassen – allerdings nur dann, wenn die Holzstücke untersuchbar, bewegbar und innerhalb weniger Tage zerkaubar sind. Das bedeutet konkret: Das Holz muss vom Schwein ins Maul genommen werden können. Deshalb muss die Größe des Holzstücks an das Alter der Schweine angepasst sein. Die verwendeten Holzsorten müssen zudem unbehandelt und weich sein. Hier steht also allenfalls Weichholz wie z.B. Fichte oder Pappel als Alternative zur Verfügung. Auf getrocknetes Holz sollten Sie verzichten, da es härter ist, eventuell splittert und sich die Tiere daran verletzen können.

Wird das Holz an Ketten angeboten, sollten Sie darauf achten, dass es tief genug angebracht wird, damit es für die Tiere hebelbar ist. Besonders bei einem Angebot im Knabberrohr ist es wichtig, dass das Beißholz gut erreichbar und ausreichend frei im Knabberrohr angebracht ist.

Unter dem Strich stellt sich für Schweinehalter deshalb die Frage, ob Holz unter diesen Umständen überhaupt noch eine praktikable Alternative ist. Es ist zudem zu beachten, dass Holz aus Sicht der Behörden nicht als optimales Beschäftigungsmaterial angesehen, sondern eher als Ergänzung zu Stroh, Heu, Raufutterpellets und Co. betrachtet wird. Bei Problemen mit Schwanzbeißen muss ggfs. zusätzliches Material angeboten werden.

Maximale Höhe beachten

Um das Wühlverhalten der Schweine zu wecken, muss das Beschäftigungsmaterial bewegbar sein. Das bedeutet, dass die Tiere das Material hebeln können, ohne den Kopf zu überstrecken. Zur Orientierung für die maximale Anbringhöhe kann hier die Unterkante der Rüsselscheibe in normaler Haltung angenommen werden. Die Maximalhöhe des Beschäftigungsmaterials orientiert sich dabei immer an der Tiergröße in der jüngsten Altersgruppe, also der Größe beim Einstallen. Raufen müssen nicht in der Höhe angepasst werden, da die Tiere das Material herausarbeiten und dadurch ein bodennahes Angebot gegeben ist.

Der Gesetzgeber schreibt zudem vor, dass genügend Beschäftigungsplätze zur Verfügung stehen müssen. Maximal zwölf Schweine dürfen sich ein Objekt wie z.B. Baumwollseile oder Jutesäcke bzw. einen Beschäftigungsplatz teilen. Doch was genau versteht man unter einem Beschäftigungsplatz? Grundsätzlich wird dieser analog zu den Vorgaben der Fressplatzbreiten bemessen. Beispielsweise gilt für ein Mastschwein mit einem Gewicht von 61 bis 120 kg eine Fressplatzbreite von 33 cm.

Insbesondere bei Raufen und Raufutterautomaten stellt sich jedoch die Frage, wie diese Plätze überhaupt bemessen werden sollen. Entscheidend ist, wie viele Tiere gleichzeitig Zugang zum Beschäftigungsmaterial haben. Denn je nach Form der Raufe bzw. des Raufutterautomaten kann die Erreichbarkeit sehr unterschiedlich ausfallen. Das Laves bietet hierzu ebenfalls eine Hilfestellung an.

Denn bei den Beschäftigungsplatzbreiten sollten sich Schweinehalter an der breitesten Stelle des Schweins orientieren, also am Schulterbereich.

Je nach Breite bzw. Durchmesser der Raufe oder Raufuttereinrichtung (geschlossene oder offene Seitenwände, freistehend oder hängend etc.) ergeben sich dann unterschiedliche maximale Tierzahlen für ein Objekt. Entsprechende Beispiele für Mastschweine ab 60 bis 120 kg sind in der Übersicht dargestellt.

Auch die Position des Beschäftigungsmaterials in der Bucht ist zu berücksichtigen. Ist ein Raufutterautomat beispielsweise in einer Ecke montiert, kann die Erreichbarkeit eingeschränkt sein und die Anzahl der maximal zulässigen Tiere nur anteilig berücksichtigt werden.

Bei Fragen sollten Sie sich an ihren zuständigen Amtsveterinär wenden, der anhand der Situation vor Ort entscheiden kann.

Neue QS-Leitfäden erst 2022

Die neuen gesetzlichen Änderungen zu Beschäftigungsmaterial und Co. sind auch für das QS-System relevant. Sie sollen jedoch frühestens in der nächsten jährlichen Überarbeitung der Leitfäden zum 1. Januar 2022 Berücksichtigung finden. Das heißt konkret, dass die aktuell veröffentlichten QS-Leitfäden Landwirtschaft Tierhaltung auch nach dem 1. August unverändert weiter gelten.

Auch wenn die QS-Auditoren bei der Umsetzung der neuen Anforderungen in diesem Jahr noch nicht kontrollieren, sind die Schweinehalter unabhängig davon zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen verpflichtet. Das kann bereits jetzt von den Amtsveterinären kontrolliert werden.

Zusätzlich Raufutter bei ITW

Für Betriebe, die an der Initiative Tierwohl (ITW) teilnehmen, stellt sich außerdem die Frage, wie sie die neuen gesetzlichen Vorgaben mit den ITW-Vorgaben zum Kriterium Raufutter unter einen Hut bringen. Auch für die ITW gelten die bisherigen QS-Anforderungen an das gesetzlich geforderte Beschäftigungsmaterial in Kombination mit dem Kriterium Raufutter bis zum Jahresende unverändert weiter. Das Raufutter inklusive aller weiteren ITW-Vorgaben müssen die Betriebe ab Beginn der Teilnahme einhalten.

ITW-Schweinehalter müssen das Raufutter zusätzlich und separat zum gesetzlichen Beschäftigungsmaterial anbieten. Achten Sie dabei auf die unterschiedlichen Tierzahlen! Denn nach ITW-Vorgaben können sich etwa 20 Schweine einen Raufutterfressplatz teilen. Übrigens: Bei eingestreuten Ställen bzw. Strohställen ist kein zusätzliches Raufutter notwendig, wenn die Einstreu Futterqualität hat. Details dazu finden Sie in den Leitfäden der ITW.

Ausgleich Sensorfütterung

Das Angebot von Raufutter rückt auch bei Betrieben mit Sensorfütterung am Kurztrog in den Fokus. Denn in der neuen Haltungs-VO wird nur noch zwischen rationierter Fütterung mit einem Tier-/Fressplatzverhältnis von 1:1 und einer ad libitum-Fütterung mit einem Tier-/Fressplatzverhältnis von 4:1 unterschieden. Die Flüssigfütterung am Sensor gilt nur dann als ad libitum-Fütterung, wenn durchgehend Futter zur Verfügung steht.

Ausdosierungspausen, die aus hygienischen Gründen am Sensorsystem enorm wichtig sind, werden gemäß der Ausführungshinweise nur sehr begrenzt zugelassen. Sprechen Sie mit Ihrem Amtsveterinär, wie er die Vorgaben interpretiert. Gegebenenfalls können Sie die Futter- und Nachtpausen mit einem Raufutterangebot ausgleichen. Auch fehlende Futterplätze am Kurztrog lassen sich nach den aktuellen Ausführungshinweisen mit Raufutterplätzen ergänzen. Diese können dann allerdings nicht mehr als Beschäftigungsmaterial angerechnet werden.

Weitere Informationen finden Sie hier

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