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QS: Deutsche Vorgaben zur Kastration gelten auch für ausländische Lieferanten

Ab Januar 2019 ist die betäubungslose Kastration von Ferkeln in Deutschland gesetzlich verboten. Um einer zu erwartenden Wettbewerbsverzerrung entgegenzuwirken, gelten ab dem 1. Januar 2019 für alle QS-Teilnehmer – im In- und Ausland – die Vorgaben des deutschen Tierschutzgesetzes zur betäubungslosen Ferkelkastration.

Lesezeit: 1 Minuten

Ab Januar 2019 ist die betäubungslose Kastration von Ferkeln in Deutschland gesetzlich verboten. Um einer zu erwartenden Wettbewerbsverzerrung entgegenzuwirken, hat der QS-Fachbeirat Rind und Schwein die QS-Anforderungen jetzt noch einmal deutlich formuliert. Demnach gelten ab dem 1. Januar 2019 für alle QS-Teilnehmer – im In- und Ausland – die Vorgaben des deutschen Tierschutzgesetzes zur betäubungslosen Ferkelkastration. Besonders wichtig ist, dass diese Vorgaben auch für Tiere und Fleisch gelten, die aus dem Ausland über die Anerkennung anderer Standards in das QS-System geliefert und vermarktet werden. Darüber hinaus geht es nicht allein um die Tiere, sondern auch um Mastschweine und Schweinefleisch, das von Ferkeln stammt, die chirurgisch kastriert sind.

Der Beschluss hat also sowohl Gültigkeit für die Landwirtschaft als auch für alle nachgelagerten Produktions- und Vermarktungsstufen. Im QS-System können alle Verfahren zur Vermeidung der betäubungslosen Ferkelkastration zum Einsatz kommen, die im Einklang mit dem deutschen Tierschutzgesetz stehen. Darunter fallen die derzeit bekannten Verfahren der chirurgischen Kastration unter Betäubung bzw. Schmerzausschaltung, die Jun-gebermast sowie die Jungebermast mit Impfung.

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