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QS-Leitfäden: Revision erst zum 1. Januar 2022

Ab 1. August müssen Schweinehalter etliche Anforderungen der neuen Haltungs-VO einhalten. Diese sollen erst in der jährlichen Revision zum 1. Januar 2022 für das QS-System berücksichtigt werden.

Lesezeit: 2 Minuten

Zum 1. August 2021 treten einige gesetzliche Änderungen der neuen Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV), wie z.B. organisches und faserreiches Beschäftigungsmaterial, in Kraft. Mitte März 2021 wurden die Ausführungshinweise für die amtlichen Kontrollen veröffentlicht.

Wie Qualität und Sicherheit GmbH (QS) nun in einem Schreiben an die Bündler mitteilt, ist jedoch bis zum Ende des Jahres keine Zwischenrevision (Anpassung), der QS-Leitfäden geplant. Die neuen gesetzlichen Anforderungen sollen erst in der jährlichen Revision zum 1. Januar 2022 für das QS-System berücksichtigt werden. Das heißt, dass die aktuell veröffentlichten QS-Leitfäden Landwirtschaft Tierhaltung einschließlich der dazugehörigen Erläuterungen auch nach dem 1. August 2021 unverändert weiter gelten. In den QS-Audits wird die Umsetzung der Anforderungen wie bisher bewertet. Unabhängig davon sind die Tierhalter zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen verpflichtet.

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Damit sich alle Schweinehalter bestmöglich vorbereiten können, wolle QS rechtzeitig informieren, sobald die Änderungen des Leitfadens Landwirtschaft Schweinehaltung und der zugehörigen Erläuterungen - insbesondere zu den neuen Anforderungen an Beschäftigungsmaterial - abgestimmt sind.

Auch für die Initiative Tierwohl (ITW) gelten dadurch die bisherigen QS-Anforderungen an das gesetzlich geforderte Beschäftigungsmaterial in Kombination mit dem ITW-Kriterium Raufutter entsprechend dem Kriterienkatalog und den Erläuterungen bis zum Jahresende unverändert weiter:

„[…] Das Raufutter muss ein anderes Material sein als das gesetzlich geforderte Beschäftigungsmaterial (z. B. Stroh und Heu; verschiedene Strohsorten gelten als ein Material). Zudem müssen das Raufutter und das Beschäftigungsmaterial getrennt (z. B. nicht über gemeinsame Raufe für Heu und Stroh) angeboten werden. […]“

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