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topplus Umbau Tierhaltung

Spielt das BMEL mit Tricks bei der Novelle des Baurechts?

Für den Umbau der Tierhaltung will das Bundeslandwirtschaftsministerium das Baugesetzbuch ändern. Die Änderungen sollen aber nur in Kraft treten, wenn die Tierhaltungskennzeichnung verabschiedet ist.

Lesezeit: 2 Minuten

Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir (Grüne) hat angekündigt, dass Baugesetzbuch (BauGB) ändern zu wollen. Dadurch soll in Deutschland der Bau von mehr Tierwohlställen erleichtert werden. top agrar liegt ein Schreiben vor, das Formulierungsvorschläge für die bauliche Anpassung von Tierhaltungsanlagen an die Anforderungen des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes enthält. Das Papier richtet sich an die Regierungsfraktionen. Demnach soll der §245a, Abs. 5 BauGB um eine Regelung ergänzt werden, die unter bestimmten Voraussetzungen den Umbau von gewerblichen Tierhaltungsanlagen planungsrechtlich erleichtert.

Erleichterung nur für die staatliche Tierhaltungskennzeichnung

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Künftig soll es bauliche Erleichterungen für gewerbliche Schweineställe (§35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) nur geben, wenn:

  • Die Anzahl der Tierplätze nach dem Umbau nicht erhöht wird und die Tierart nicht verändert wird.
  • Die Umbaumaßnahmen den Anforderungen an die Haltungsform Frischluftstall, Auslauf/Freiland oder Bio im Sinne des §4 des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes (THKG) genügt.
  • Durch die bauliche Änderung die Grundfläche und die Höhe der baulichen Anlage nicht vergrößert wird. Ausgenommen davon sind Ausläufe, die den Anforderungen an die Haltungsform Frischluftstall, Auslauf/Freiland oder Bio genügen.

Sollte die geplanten Änderungen im BauGB so umgesetzt werden, hieße das, dass Änderungsgenehmigungen nur für Betriebe ausgestellt werden, die ihre Tierhaltung nach den Anforderungen des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes umbauen.

Bleiben Sauenhalter wieder außen vor?

Profitieren würde von der Neuregelung zudem nur ein Teil der Betriebe. Dazu gehören nach Bundesimmissionsschutz-Gesetz genehmigte, gewerbliche Schweinemastbetriebe. Viele Ferkelerzeuger hingegen nicht, weil sie bislang nicht im Tierhaltungskennzeichnungsgesetz berücksichtigt sind. Die Sauenhalter würden von den Änderungen im BauGB nur dann profitieren, wenn der in der Tierschutznutztierhaltungs-Verordnung vorgeschriebene Umbau des Deckzentrums und des Abferkelbereichs im Genehmigungsverfahren erleichtert werden sollte.

Problematisch ist aus Sicht von Experten letztlich die Vorgabe, dass die Tierart nicht verändert werden darf. Betriebe, die im Rahmen eines Umbaus auf mehr Tierwohl z.B. vom geschlossenen System in die reine Mast wechseln wollen, könnten dies nicht umsetzen.

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