Warum ein Anwohner vor Gericht gegen den Neubau eines Schweinestalls verlor, obwohl er zuvor eine Reihe schärferer Auflagen durchbekommen hatte, lesen Sie in folgender Urteilsbegründung.
Ein Schweinehalter in Ortslage wollte im Außenbereich einen zusätzlichen Stall für rund 1.100 Mastschweine und 670 Ferkel bauen – ca. 330 m entfernt vom Hauptbetrieb. Dagegen wehrte sich ein in 400 m Entfernung am Ortsrand ansässiger Anwohner. Dieser setzte im Genehmigungsverfahren zunächst höhere Auflagen wie z.B. die Erhöhung der Abluftkamine durch. Mit seiner Klage gegen die Baugenehmigung scheiterte er jedoch beim Verwaltungsgericht Bayreuth.
Die Gründe: Anders als vom klagenden Anwohner gefordert, sei für den neuen Stall keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Diese werde erst bei einer höheren Tierzahl notwendig. Der Stall bilde auch keine funktionelle Einheit mit den bestehenden Stallanlagen des Betriebes.
Im Übrigen steige die Geruchsbelastung für den Kläger, der faktisch in einem durch Viehhaltung geprägten Dorfgebiet wohne, nur geringfügig – um zwei Prozent Jahresgeruchsstunden. Auch in Bezug auf Geräusche würden die Grenzwerte für ein Dorfgebiet eingehalten: 60 dB(A) tagsüber, 45 dB(A) von 22 Uhr bis 6 Uhr früh. Damit verstoße der neue Stall nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme (Az.: B 2 K 17.803).
Hinweis:
Bitte aktivieren Sie Javascipt in Ihrem Browser, um diese Seite optimal nutzen zu können
Zum Lesen dieses Artikels benötigen Sie ein top agrar Abonnement
Ein Schweinehalter in Ortslage wollte im Außenbereich einen zusätzlichen Stall für rund 1.100 Mastschweine und 670 Ferkel bauen – ca. 330 m entfernt vom Hauptbetrieb. Dagegen wehrte sich ein in 400 m Entfernung am Ortsrand ansässiger Anwohner. Dieser setzte im Genehmigungsverfahren zunächst höhere Auflagen wie z.B. die Erhöhung der Abluftkamine durch. Mit seiner Klage gegen die Baugenehmigung scheiterte er jedoch beim Verwaltungsgericht Bayreuth.
Die Gründe: Anders als vom klagenden Anwohner gefordert, sei für den neuen Stall keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Diese werde erst bei einer höheren Tierzahl notwendig. Der Stall bilde auch keine funktionelle Einheit mit den bestehenden Stallanlagen des Betriebes.
Im Übrigen steige die Geruchsbelastung für den Kläger, der faktisch in einem durch Viehhaltung geprägten Dorfgebiet wohne, nur geringfügig – um zwei Prozent Jahresgeruchsstunden. Auch in Bezug auf Geräusche würden die Grenzwerte für ein Dorfgebiet eingehalten: 60 dB(A) tagsüber, 45 dB(A) von 22 Uhr bis 6 Uhr früh. Damit verstoße der neue Stall nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme (Az.: B 2 K 17.803).