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Stallbau: Verbesserungsgenehmigungen doch zulässig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat jetzt eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg zu sogenannten Verbesserungsgenehmigungen aufgehoben. Danach können Stallanlagen trotz GIRL-Grenzwertüberschreitung weiterhin zugelassen worden, wenn die Immissionswerte an anderer Stelle gesenkt werden.

Lesezeit: 2 Minuten

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat jetzt eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg zu sogenannten Verbesserungsgenehmigungen aufgehoben. Wie die Interessengemeinschaft der Schweinehalter Deutschlands (ISN) berichtete, hatten die Lüneburger Richter zuvor die Baugenehmigung für einen Ferkelaufzuchtstall für rechtswidrig erachtet. Denn im neuen Stall hätten die Immissionen die Grenzwerte der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) überschritten, auch wenn gegenüber der aktuellen Situation weniger Immissionen aufgetreten wären.

 

Nach Einschätzung der ISN bedeutete das Lüneburger Urteil jedoch einen Bruch mit einer bislang einheitlichen Rechtsprechung. Denn zuvor waren von den Gerichten Stallanlagen trotz GIRL-Grenzwertüberschreitung zugelassen worden, wenn der Landwirt die Immissionswerte an anderer Stelle senken konnte, z.B. durch den Einbau einer Abluftreinigungsanlage.



Das OVG Lüneburg hatte dann allerdings im Jahr 2015 der Klage einer Anwohnerin gegen eine Baugenehmigung für einen Ferkelaufzuchtstall stattgegeben und war damit von der bisherigen Rechtsauffassung abgewichen. Die Richter hatten mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass die Orientierungswerte der GIRL ausnahmslos einzuhalten seien und dies auch für landwirtschaftliche Bauvorhaben gelte, die eine Verbesserung der Immissionssituation ermöglichten.

 

Mit seinem Urteil habe jetzt allerdings das Bundesverwaltungsgericht für alle verwaltungsrechtlichen Instanzen in Deutschland klargestellt, so urteilt die ISN, dass in Bereichen, die durch Gerüche bereits höher belastet sind, ein landwirtschaftliches Bauvorhaben dennoch zulässig sein kann, wenn hierdurch die Immissionssituation insgesamt verbessert oder aber zumindest nicht verschlechtert wird. Die Obergrenze an zulässigen Immissionen werde vom Bundesverwaltungsgericht in diesen Fällen bei einer Gesundheitsgefahr der Nachbarschaft gesehen.

 

Es müsse aber noch geklärt werden, wo die konkrete Grenze liege und wie die entsprechenden Werte zu ermitteln sein, so die ISN. Gleichzeitig hätten die Leipziger Richter jedoch die Bauherren verpflichtet, alle zumutbaren Immissionsminderungsmaßnahmen in ihren Betrieben zu ergreifen.

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