Die FDP im Bundestag hat beantragt, dass Vereinen die Gemeinnützigkeit und Steuervergünstigungen gestrichen werden sollen, wenn deren Vertreter bei der Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks der Körperschaft gegen die geltenden Strafgesetze verstoßen. Das müsse auch dann greifen, wenn sie zu einem solchen Rechtsbruch aufrufen, fordern die Abgeordneten.
Dazu heißt es wörtlich im Antrag: „In der Öffentlichkeit wird aktuell besonders die Gemeinnützigkeit der Tierrechtsorganisation „PETA“ heftig diskutiert. Die PETA-Kampagne „Der Holocaust auf Ihrem Teller“ relativiert das Leid von Millionen Opfern des mörderischen nationalsozialistischen Unrechtsregimes und der Shoa, indem sie eine Verbindung herstellt zwischen dem Schrecken des Nationalsozialismus und dem Verzehr von Fleischprodukten. Verschiedene Gerichte haben Teile dieser Kampagne verboten und Widersprüchen seitens PETA nicht stattgegeben.“
Führende Repräsentanten und Angestellte von PETA würden Gesetzesbrüche wie Stalleinbrüche legitimieren, unter anderem jüngst Dr. Haferbeck im Rahmen einer öffentlichen Diskussionsveranstaltung der Universität Göttingen am 19.05.2017 (milchwirtschaft.de), schreibt Christian Lindner und mit seinen Fraktionskollegen weiter. Weiterhin habe das Landgericht Hamburg den von PETA gestellten Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Verbotes der Behauptung, „PETA-Aktivisten scheuen sich nicht verbreitet sogar auf Straftatbestände zurückzugreifen“, mit einem rechtskräftigen Urteil zurückgewiesen.
Die Problematik wird laut den Liberalen zusätzlich durch die unterschiedliche Rechtsauslegung der Finanzämter der Länder erschwert, in deren Zuständigkeit die Beurteilung der Gemeinnützigkeit fällt. „Identische Anträge werden von Finanzämtern unterschiedlicher Länder signifikant unterschiedlich beurteilt. Hier stoßen alle Vereine bei der Bestätigung ihrer Gemeinnützigkeit auf eine hohe Rechtsunsicherheit, die viele Projekte in ihrer Umsetzung behindert.“
Info
Vereine können unter bestimmten Voraussetzungen als „gemeinnützig“ anerkannt werden und auf diesem Wege steuerliche Erleichterungen, Zugang zu öffentlichen Geldern, wie auch die Möglichkeit, Spendenbescheinigungen auszustellen, erhalten. Nach § 52 der Abgabenordnung (AO) definiert sich Gemeinnützigkeit danach, dass die Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
Wissenschaftliches Gutachten soll Antrag untermauern
In einer Pressekonferenz stellte der agrarpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion, Dr. Hocker, zusammen mit Prof. Dr. Lampert (Universität Osnabrück) sowie Prof. Dr. Hummel (Universität Hamburg) begleitend ein Gutachten zu Einzelfragen des Gemeinnützigkeitsrechts vor.
"Nachdem die FDP-Fraktion bereits seit 2018 Organisationen, deren Repräsentanten durch ihre Arbeit die Axt an unseren Rechtsstaat legen, die Gemeinnützigkeit entziehen will, wurde dieses Ansinnen heute wissenschaftlich bestätigt. Insbesondere muss der Gesetzgeber dafür sorgen, dass schwerwiegendes Fehlverhalten im Auftrag des Vereins diesem auch zugerechnet und Finanzämter darüber informiert werden. Nicht zuletzt um Vereine mit echtem Gemeinnützigkeitsanspruch zu schützen, müssen sich auch die übrigen Fraktionen bewegen und diese Lücke schließen", sagte Hocker.