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TA-Luft: 175 Ställe brauchen neue Abluftfilter

Schätzungsweise 175 Ställe müssen wegen der neuen TA Luft-Auflagen mit Abluftreinigungseinrichtungen nachgerüstet werden. 390 Schweine- sowie 40 Geflügelställe brauchen neue Mehrphasenfütterungen.

Lesezeit: 8 Minuten

Als Folge des im Dezember 2020 vom Bundeskabinett verabschiedeten Entwurfs der novellierten Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) müssen schätzungsweise 175 Nutztieranlagen mit Abluftreinigungseinrichtungen ausgestattet werden. Das schreibt die Bundesregierung in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion, die sich nach den Auswirkungen der TA Luft auf die Nutztierhaltung erkundigt hat.

Im Detail heißt es dort:

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Basierend auf den Anforderungen des TA Luft-Entwurfs müssen Tierhaltungsanlagen innerhalb einer Übergangszeit mit Abluftreinigungseinrichtungen nachgerüstet werden, sofern dies wirtschaftlich verhältnismäßig ist. Abluftreinigung wird bereits in fünf Bundesländern (NW, NI, SH, TH, sowie eingeschränkt auf sehr große Ställe BB) für diese großen Anlagen als Stand der Technik angesehen. Es bestehen dort Filtererlasse. In diesen Ländern werden die Abluftreinigungseinrichtungen in der Schweinehaltung seit mehreren Jahren verpflichtend eingebaut.

In der Geflügelhaltung sowie in Schweinehaltungsanlagen, die im vereinfachten Verfahren genehmigungsbedürftig sind, kommen sie oft aufgrund der einzuhaltenden Schutzanforderungen zum Einsatz. Erfahrungsberichte zeigten, dass bei den übrigen Anlagen eine Abluftreinigung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vielfach nicht gefordert werden kann, etwa weil sich die vorhandene Luftführung nicht zur Nachrüstung einer Abluftreinigung eignet oder weil Platz- oder statische Schwierigkeiten der Nachrüstung entgegenstehen.

Das Bundesumweltministerium schätzt, dass in Anbetracht dessen insgesamt etwa 175 Anlagen aufgrund der Regelungen der TA Luft mit Abluftreinigungseinrichtungen nachgerüstet werden.

Neue Auflagen zur Mehrphasenfütterung

Interessant war aus Sicht der FDP außerdem, wieviele Betriebe neue Fütterungssysteme infolge der Auflagen zur Mehrphasenfütterung nachrüsten müssen. Hierzu schreiben die Beamten, dass genaue Zahlen nicht bekannt seien. Anhaltspunkte liefere aber eine Zusatzerhebung im Rahmen der Viehbestandserhebung vom November 2011, wonach bereits vor zehn Jahren 73 % aller Schweinehalter stickstoff- und phosphorangepasst in zwei oder mehr Phasen gefüttert haben. Darüber hinaus geht die Bundesregierung von einer weitgehenden Anwendung der angepassten Mehrphasenfütterung bei Geflügel aus.

Es wird im Ergebnis angenommen, dass etwa 20 % der immissionsschutz-rechtlich genehmigungsbedürftigen schweinehaltenden Anlagen und etwa 3 % der geflügelhaltenden Anlagen nachgerüstet werden müssen. Dies entspricht etwa 390 Anlagen der Schweinehaltung und etwa 40 Anlagen der Geflügelhaltung.

Im Fall der nährstoffangepassten Mehrphasenfütterung nimmt die Regierung an, dass 80 % von insgesamt 1.950 Schweinemastanlagen und über 96 % von 1.200 Geflügelhaltungsanlagen bereits heute nährstoffangepasst füttern. Die verbliebenen müssten nun nachrüsten.

Und weiter heißt es: „Bei der Ermittlung der Fallzahlen in Bezug auf die Abluftreinigung wurden Bestandsanlagen berücksichtigt, die infolge des TA Luft-Entwurfes Minderungstechniken anwenden müssen. Im Zuge von Filtererlassen wurden in mehreren Bundesländern seit dem Jahr 2013 Abluftreinigungsanlagen verpflichtend eingebaut. Die Fallzahlen der Anlagen, die eine Abluftreinigung noch nachrüsten müssen, wurden unter Abwägung der Verhältnismäßigkeit abgeschätzt. Hierbei wurden die Erfahrungen aus Ländern mit Filtererlass genutzt.“

TA-Luft: Darum geht es

Das Bundeskabinett hat am 16. Dezember 2020 den Entwurf zur Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft), nach fast vier Jahren Beratung verabschiedet. Nach Schätzung des Bundesumweltministeriums (BMU) sind deutschlandweit 50.000 Anlagen von der Novellierung der TA Luft betroffen.

Im Novellierungsentwurf der TA Luft wurde die grundsätzliche Struktur und Systematik der Verwaltungsvorschrift nicht geändert. Dafür wurden die Vollzugsempfehlungen für beste verfügbare Techniken, die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) und naturschutzrechtliche Genehmigungsanforderungen aufgenommen.

Im Zuge der Anhörung zum Entwurf wurde auch die Wirtschaft eingebunden, deren Empfehlungen nach Ansicht der FDP-Abgeordneten Karlheinz Busen, Frank Sitta und Dr. Gero Clemens Hocker kaum berücksichtigt worden seien. Die Wirtschaftsverbände würden unter anderem vor einem Strukturbruch mit weiteren Betriebsaufgaben und sich verlängernden Baugenehmigungsverfahren warnen, heißt es. Sie sehen die Nutztierstrategie der Bundesregierung gefährdet und befürchten massive Wettbewerbsnachteile für die deutsche Tierhaltung.

Vorwurf: Sind deutsche Regeln strenger als von der EU gefordert?

Die FDP wirft der Bundesregierung vor, mit den geforderten Ammoniakemissionsminderungen von mindestens 40 % für sogenannte immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen teilweise deutlich über europarechtliche Anforderungen hinauszugehen.

Dem widerspricht die Bundesregierung – das sei nicht richtig. Vielmehr werde den Mitgliedstaaten der EU in den Durchführungsbeschlüssen zu den besten verfügbaren Techniken explizit ein Spielraum für die Umsetzung der Anforderungen eingeräumt, indem nicht Grenzwerte, sondern Wertebereiche angegeben werden, innerhalb derer die Emissionsbegrenzungen festzulegen sind.

Die im TA Luft-Entwurf enthaltenen Vorgaben lägen innerhalb dieser Bereiche. Das festgelegte Anforderungsniveau innerhalb der Wertebereiche sei erforderlich, um die Anforderungen der Richtlinie über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe einhalten zu können. Gemäß dieser EU-Richtlinie ist Deutschland unter anderem verpflichtet, die gesamten Ammoniak-Emissionen bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Jahr 2005 um 29 % zu senken.

Weitere Fragen

Auf die Frage, ob die Auswirkungen der Schutz- und Vorsorgeanforderungen der TA Luft hinsichtlich möglicher Zielkonflikte mit den Empfehlungen der „Borchert-Kommission“ für eine tiergerechtere Nutztierhaltung abgestimmt wurden, antwortet die Bundesregierung:

„Während die Borchert-Kommission darauf ausgerichtet ist, Konzepte für eine zukunftsfähige Nutztierstrategie zu entwickeln, regelt die TA Luft immissionsschutzrechtliche Aspekte. Etwaige Zielkonflikte zwischen den Erfordernissen des Tierwohls und des Immissionsschutzes wurden im Entwurf der TA Luft berücksichtigt.“

Und zum Thema Düngeverordnung stellt die Regierung klar, dass die Stickstoff- und Phosphorgehalte in den Ausscheidungen von Geflügel und Schweinen begrenzt werden müssen. Die Einhaltung der Vorgaben sei durch Massenbilanzen oder durch Messungen zu überwachen. „Die Regelungen der Düngeverordnung (DüV) sehen derartige Aufzeichnungen nicht vor. Die Stoffstrombilanzverordnung erfasst auch die vom Durchführungsbeschluss erfassten Nährstoffgehalte. Die Stoffstrombilanzverordnung sieht derzeit noch keine Phosphorbilanzierung vor. Zudem gibt es Unterschiede im Anwendungsbereich. Deshalb ist eine über das Düngerecht hinausgehende Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben notwendig.“

Warum nicht auf die Ergebnisse der Arbeitsgruppe warten?

Die FDP fragte darüber hinaus, warum die Bundesregierung nicht die Ergebnisse der Ad-hoc-Arbeitsgruppe „Immissionsschutz und Tierwohl“ zum Thema „Tiergerechter Außenklimastall“ abgewartet habe.

Dazu heißt es in der Antwort, die Arbeitsgruppe habe konkretisierende Empfehlungen zum Vollzug der im TA Luft-Entwurf enthaltenen Öffnungsklauseln für Haltungsverfahren erarbeitet, die nachweislich dem Tierwohl dienen. Anlagen, die aufgrund von besonders tiergerechten Haltungsverfahren keine Abluftreinigungseinrichtungen einsetzen können, würden von der Verpflichtung dazu freigestellt, müssten aber, soweit möglich, Maßnahmen zur Emissionsminderung einsetzen.

Eine konkretisierende Empfehlung zum Vollzug eines Regelwerks will die Bundesregierung erst dann abschließen, wenn das Regelwerk selbst vorliegt. Wegen des hohen Bedarfs an einer einheitlichen Auslegung der Öffnungsklauseln habe die Erarbeitung der Empfehlung ausnahmsweise bereits vor Verabschiedung der TA Luft begonnen. Vor einem Abschluss sei es jedoch notwendig, dass die TA Luft in ihrer endgültigen Fassung vorliegt, da Änderungen am Regelungstext, etwa im Bundesratsverfahren, auch in der Vollzugshilfe noch Berücksichtigung finden müssten.

Es ist vorgesehen, die Ergebnisse der Ad-hoc-Arbeitsgruppe „Immissionsschutz und Tierwohl“ den Bundesländern als Vollzugshilfe zur Auslegung zur Verfügung zu stellen. Eine Berücksichtigung in der TA Luft selbst ist nicht vorgesehen. Sie wäre angesichts des hohen Detaillierungsgrades der geplanten Vollzugshilfe und der hohen Dynamik im Bereich der Tierhaltungsverfahren nicht sinnvoll, weil die Gefahr bestünde, dass mit einer Aufnahme der Stand der Technik in diesem Bereich statisch festgeschrieben würde, so die Regierung weiter.

Was sind „empfindliche Pflanzen und Ökosysteme“?

Sind „empfindliche Pflanzen und Ökosysteme“ vorhanden, fordert die Regierung Regelungen zur Stickstoffdeposition. Gemeint ist der Schutz von Pflanzen vor den Einwirkungen durch gasförmiges Ammoniak.

Dazu schreibt die Regierung: „Nahezu alle natürlichen terrestrischen Ökosysteme in Deutschland und Mittel-europa (temperierte Klimazone) sind stickstofflimitiert. Das bedeutet, dass im Vergleich zum natürlichen Zustand zusätzliche Stickstoffverfügbarkeit das Nährstoffgleichgewicht der Ökosysteme verändert. Von den veränderten Standortbedingungen (mehr Stickstoff) profitieren meist nur einzelne Pflanzenarten, die sich folgend besonders gut entwickeln und an stickstoffarme Bedingungen angepasste Arten verdrängen. Die Standortveränderungen durch Nährstoffeinträge sind eine der bedeutendsten Ursachen dafür, dass Biotoptypen oder Pflanzenarten in ihrem Bestand gefährdet sind und auf der Roten Liste geführt werden.

Dies trifft insbesondere zu auf

  • Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie,
  • Pflanzenarten nach Anhang II der FFH-Richtlinie,
  • Ökosysteme, für die ein international abgestimmter, empirischer Critical Load nach Genfer Luftreinhaltekonvention definiert ist
  • und–Ökosysteme oder Pflanzenarten, die nach dem „Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz“ als „empfindlich“ eingestuft wurden.

Warum wird 1 km Mindestradius eingeführt?

Die FDP fragte darüber hinaus, aus welchen wissenschaftlichen Gründen für Anlagen mit einer Emissionsaustrittshöhe von weniger als 20 m ein Mindestradius von 1 km Entfernung um den Emissionsschwerpunkt eingeführt wird. Weil doch selbst bei großen Tierhaltungsanlagen (z. B. bei Anlagen mit Ammoniakemissionsminderungstechniken) teilweise eine Anwendung des FFH-Abscheidekriteriums von 0,3 kg N pro Hektar und Jahr nicht zu einem Radius von 1 km führen würde und das gleichberechtigt genannte Abscheidekriterium von 5 kg pro Hektar und Jahr zu wesentlich geringeren Abständen, aber keinesfalls zu höheren Abständen als den o. g. Mindestradius von 1 km führt.

Antwort: Der wissenschaftliche Hintergrund der Anforderungen ist die Bestimmung der Immissionskenngrößen. Damit soll sichergestellt werden, dass das Rechengebiet auch in untypischen Fällen (bedingt z. B. durch Meteorologie, Abgasfahnenüberhöhung, Geländeunebenheiten) den Ort der maximalen Gesamtzusatzbelastung der Anlage einschließt.

Nur unter der Voraussetzung, dass die maximale Gesamtzusatzbelastung im Einzelfall durch die Ausbreitungsrechnung erfasst wird, kann sie mit dem Abschneidekriterium von 5 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr verglichen werden.

Im Hinblick auf den Aufwand für die Bestimmung der Kenngrößen für die Zusatzbelastung und die Gesamtzusatzbelastung ist die Festlegung dieses Mindestradius neutral. Von diesen Anforderungen bleibt die alternative Möglichkeit unberührt, die Kenngrößen für die Zusatzbelastung und die Gesamtzusatzbelastung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch ein Screening-Verfahren auf Basis von Mindestabständen zu bestimmen.

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