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Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung: Wie die Veterinäre künftig kontrollieren

Jetzt ist klar, wie die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung im Detail ausgelegt wird und wie Amtsveterinäre künftig bei der Kontrolle vorgehen. Mit weitreichenden Folgen für Sauenhalter und Mäster.

Lesezeit: 5 Minuten

Von der Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung im Februar sind alle Bereiche der Schweinehaltung betroffen, vom Ferkelnest über das Beschäftigungsmaterial bis zur Sensorfütterung. Wie die Regelungen im Detail aussehen, haben die Tierschutzreferenten der Bundesländer am Freitag in den Ausführungshinweisen für Veterinärkontrollen veröffentlicht. Den genauen Wortlaut finden Sie hier. Die ISN hat die wichtigsten Änderungen in einem ISN-Kompakt zusammengestellt.

Die Ausführungshinweise haben es in sich. Manche der Regelungen treten sofort in Kraft, manche haben eine halb- oder mehrjährige Übergangsfrist.

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Schadgase und Lärm

Es werden ab sofort nur noch kurzzeitige, unerlässliche Überschreitungen der Schadgas-Grenzwerte toleriert, wenn beispielsweise beim Ablassen der Gülle der Ammoniakgehalt über 20 ppm steigt.

Wie, wo und wie oft gemessen werden soll, steht in den Ausführungen zu Stallklimaprüfungen des niedersächsischen Landesamts für Verbraucherschutz und Verbrauchersicherheit (Laves), die Sie hier nachlesen können. Beim Lärm wird nicht der Tierlärm, sondern nur der technisch bedingte Lärm gewertet.

Licht

Die Lichtintensität darf ab sofort in klar abgegrenzten Liegebereichen auf 40 Lux gesenkt werden. Als klar abgegrenzt gelten beispielsweise die Liegekisten in Bettenställen, wobei 40 Lux innerhalb der Betten zum Problem werden können.

Beschäftigungsmaterial

Ab August 2021 muss jedes Schwein jederzeit Zugang zu organischem und faserreichem Beschäftigungsmaterial haben. Dies muss folgenden drei Kriterien genügen:

  • untersuchbar. Das Schweine soll wühlen und hebeln können, z.B durch bodennahes Angebot,
  • bewegbar in Bezug auf Standort oder Position und
  • veränderbar in der Struktur.

Das bekannte Beißholz ist nur noch zulässig, wenn es innerhalb weniger Tage zerkaut werden kann (veränderbar) und bodennah erreichbar ist (untersuchbar). Baumwollseile oder Jutesäcke können mit täglichen Gaben von frischem Stroh oder Raufutter kombiniert werden. Cobs oder Pellets aus Stroh, Heu oder Luzerne müssen mindestens 20 % Rohfaser in der Trockensubstanz aufweisen. Es dürfen sich maximal 12 Tiere eine Beschäftigungsmöglichkeit teilen. Detillierte Hinweise zum Beschäftigungsmaterial gibt das Laves hier.

Sensorfütterung

Ab August ist die Sensorfütterung am Kurztrog nur zulässig, wenn ad libitum gefüttert wird bei maximal 4 Tieren pro Fressplatz. Ad libitum bedeutet laut Ausführungshinweisen, dass durchgehend Futter zur Verfügung steht.

Ausdosierpausen dürfen nicht länger dauern, als für ein Leerfressen des Trogs notwendig ist. Sind die Tröge während der gesamten Dauer einer Veterinärkontrolle leer, weist das auf zu lange Ausdosierpausen hin.

Wer bei der Blockfütterung bleiben will, kann zusätzlich Raufutter ad libitum anbieten. Allerdings muss es zusätzlich zum Beschäftigungsfutter angeboten werden.

Deckzentrum

Spätestens ab dem 9. Februar 2029 ist im Deckzentrum nur noch Gruppenhaltung erlaubt. Die Sauen dürfen nur noch kurze Zeit fixiert werden für:

  • Rauschekontrolle,
  • Vorgang der Besamung,
  • medizinische Behandlung.

Je Sau muss 5 m² Fläche uneingeschränkt nutzbar sein. Dabei werden Pfosten, abgezogen sowie die Flächen, die nicht unterlaufen werden können, beispielsweise unter Trog oder Trenngittern. Die 5 m² gelten ausdrücklich auch für Zuchtläufer ab einer Woche vor der Besamung.

Die Buchten müssen strukturiert sein und 1,3 m² Liegefläche bieten. Fress-Liegebuchten zählen als Liegefläche, wenn sie mindestens 1,3 m² haben (lichtes Maß).

Bis zum 9. Februar 2024 müssen Sauenhalter dem Veterinäramt ein entsprechendes Betriebs- und Umbaukonzept vorlegen oder die Aufgabe der Sauenhaltung innerhalb der nächsten zwei Jahre erklären.

Abferkelbucht

In der Abferkelbucht müssen die Sauen ab 9. Februar 2036 mindestens 6,5 m² Platz haben. Fixiert werden dürfen sie maximal fünf Tage. Nach dem Um/Neubau muss der Boden unter der Sau auf einer Länge von circa 1,3 m weitgehend geschlossen sein, Schlitzanteil maximal 7 % . Nur die ersten 20 cm hinter der Trogkante und das hintere Drittel dürfen bei den geforderten 2,20 m Standlänge normal perforiert sein.

Nestbaumaterial

Bei vorhandenen Ställen reichen Jutesäcke. Sobald um- oder neugebaut wird, müssen Boden und Gülletechnik so angepasst werden, dass optimal geeignete Materialien wie Stroh eingesetzt werden können.

Ferkelnest

Bei Neu- und Umbauten muss das Ferkelnest drastisch größer werden. Je mehr Ferkel pro Wurf und je höher das durchschnittliche Absetzgewicht, um so größer die Fläche. Sie wird mit Hilfe einer Formel berechnet.

Beispiel: Bei einem Durchschnitt von 6 kg Absetzgewicht und 12 abgesetzten Ferkeln/Wurf werden 1,29 m² gefordert. Bei 14 Ferkeln sind es 1,51 m². Wird erst mit 9 kg abgesetzt, sind 1,69 m² erforderlich für 12 Ferkel. Eine durchschnittliche Wurfgröße unter 12 Ferkeln wird als unrealistisch gesehen.

Das durchschnittliche Absatzgewicht muss mindestens 5 kg betragen. Der Boden des Ferkelnests muss geschlossen sein, zudem wärmegedämmt und zumindest teilweise beheizbar oder mit Einstreu bedeckt.

Balkon und Auslauf

Erhöhte Ebenen im Ferkel- oder Maststall zählen nicht zur uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche. Ein Auslauf kann nur dann auf die uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche angerechnet werden, wenn er überdacht und bei jeder Wetterlage nutzbar ist. Zudem muss sichergestellt sein, dass die Auslaufhaltung auch im Tierseuchenfall nach den Vorschriften der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung betrieben werden kann oder dass die Schweine anderweitig untergebracht werden können.

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