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Arbeitsschutzkontrollgesetz

Fleischwirtschaft geißelt Verbot der Zeitarbeit als "verantwortungslose Gesetzgebung"

Im Bundestag wollen alle Fraktionen bis auf FDP und AfD den Verschärfungen beim Arbeitsrecht für die Fleischwirtschaft zustimmen. Der Verband der Fleischwirtschaft (VDF) lässt kein gutes Haar daran.

Lesezeit: 3 Minuten

Am heutigen Mittwoch hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages mit den Stimmen aller Fraktionen bis auf FDP und AfD die Regelungen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes beschlossen. Die abschließende Abstimmung im Plenum des Bundestages ist für nächste Woche angesetzt.

Damit wird ab Januar 2021 die Nutzung von Werkverträgen in Betrieben der Fleischwirtschaft im Bereich Schlachtung, Zerteilung und Verarbeitung untersagt. Leiharbeit ist ab dem 1. April 2021 im begrenzten Umfang noch zulässig. Nur auf Grundlage eines Tarifvertrages können tarifgebundene Unternehmen der Fleischverarbeitung Auftragsspitzen durch Zeitarbeiter auffangen. Hierfür steht laut dem Gesetzentwurf ein kalenderjährliches Arbeitsvolumen von maximal 100 Vollzeitkräften zur Verfügung. Das Fleischerhandwerk mit bis zu 49 Beschäftigten ist von diesem Gesetz ausgenommen. Dabei dürfen die Betriebe Verkaufspersonal und Auszubildende von der Beschäftigtenzahl abziehen.

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Verbot der Zeitarbeit für Fleischbranche verantwortungslos

Der Verband der Fleischwirtschaft (VDF) äußert erneut sein Unverständnis zu dem Gesetzentwurf. Auf den Verzicht von Werkverträgen hätten sich die Unternehmen der Fleischwirtschaft seit Monaten eingestellt. Der überwiegenden Mehrheit wird es gelingen, ab 1. Januar 2021 nur noch mit fest angestellten Beschäftigten zu produzieren, stellt der Verband der Fleischwirtschaft (VDF) fest.

Das Verbot der Zeitarbeit wird laut dem Verband allerdings vor allem bei der Herstellung von saisonalen Fleischprodukten zu Problemen führen. Als noch viel dramatischer wertet die Branche, dass das vorgesehene Gesetz zahlreiche unbestimmte Begrifflichkeiten und Formulierungen enthalte, die es den Unternehmen nicht ermöglichten, sich eindeutig rechtskonform umzustellen, heißt es beim VDF.

Kleinunternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten sollen von den neuen Regelungen befreit sein. Welches Personal hierbei zu berücksichtigen ist und welche Art von Unternehmensverbünden zusammengezählt werden müssen, sei aber aus dem Gesetz nicht ersichtlich, beschwert sich der VDF. Beispielsweise könnten Fleischereigenossenschaften im Verbund nicht wissen, ob sie gemeinsam oder einzeln zu veranlagen sind und nach welchen Kriterien dies zu entscheiden wäre.

Für größere Unternehmen und in Kooperationen zusammenarbeitende Betriebe werde der Begriff „übergreifende Organisation“ eingeführt und vorgeschrieben, dass eine solche „übergreifende Organisation“ nur von einem alleinigen Inhaber geführt werden darf. Das wäre das Aus für jegliche arbeitsteilige, kooperative Zusammenarbeit von Fleischunternehmen, z.B. in Markenfleischprogrammen, mit Spezialbetrieben oder auch in Form von Lohnschlachtungen, warnt der VDF. Damit würden vor allem die regionalen Schlachtstätten getroffen, die überhaupt nur mit diesen Kooperationen existieren könnten.

Diese grundlegenden Schwächen des Gesetzentwurfs würden auch durch den zuletzt eingebrachten Änderungsantrag der Regierungsfraktionen nicht beseitigt, sondern eher noch verschlimmert, so der VDF. "Wenn dieses Gesetz nun kurz vor Weihnachten ohne weitere Aussprache durchgepaukt und bereits zum 1. Januar in Kraft treten sollte, wäre dies eine bodenlose Verantwortungslosigkeit des Deutschen Bundestages gegenüber den vom Gesetz gemaßregelten Betrieben und Unternehmern, die nicht wissen können, wie sie sich rechtskonform verhalten sollen, und selbst wenn sie es wüssten, keine Zeit haben werden, die neue Rechtslage vollends umzusetzen", schrieb der Verband am Dienstag an den Chef des Bundeskanzleramts, die Mitglieder der befassten Ausschüsse im Deutschen Bundestag und den Fraktionsvorsitzenden der CDU/CSU.

In dem Brief appelliert der VDF, das vorgesehene Arbeitsschutzkontrollgesetz nur mit präzisen Formulierungen zu verabschieden, die den Unternehmen sowie den Kontrollbehörden Rechtssicherheit geben. Zudem sei der Zeitpunkt des Inkrafttretens so zu wählen, dass den Unternehmen ein angemessener Zeitraum verbleibe, um die neuen Regelungen umsetzen zu können, fordert der VDF.

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