Kontrolleure hatten 2018 auf dem Schlachthof Hasenheide mehrere Schweine gesehen, die nach der Betäubung und vor dem Aderlass sowie der Brühanlage noch nicht bewusstlos waren. Zur Strafe drohte das Amt mit 100 Euro Gebühr pro nicht tiergerechter Schlachtung.
Dagegen wehrte sich der Betreiber und argumentierte, man sei ein Unternehmer-Schlachthof und kein Großschlachthof, berichtet der Münchner Merkur. Die eigenen Metzger würden die hohen Anforderungen stets kontrollieren. Der Leitfaden der Behörde sei dagegen nur für entsprechende große Betriebe ausgelegt.
Nun hat die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts dem Schlachthof recht gegeben. Die beiden Parteien schlossen einen Vergleich bei dem sich der Schlachthof verpflichtet, eine Nachbetäubung oder Tötung von Schweinen vorzunehmen, sobald die Tiere nach der ersten Betäubung noch vier Atemzüge machen. Damit ist das Thema durch.