Die Verwirrung um die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung hält weiter an. Ein Vertreter der Länderkammer bestätigte in der vergangenen Woche Medienberichte, nach denen bei der Sitzung am 3. Juli über eine fehlerhafte Vorlage entschieden wurde. In der bei der Abstimmung vorliegenden Fassung zum § 24 Absatz 5 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung fehlte die vorgesehene Regelung über eine Mindestfläche von 6,5 m2 für Abferkelbuchten. Nach Auskunft des Bundesrats sind die Folgen dieses Vorgangs derzeit noch unklar. Grundsätzlich gelte damit die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in ihrer bisherigen Form weiter. Diese schreibt in Bezug auf Abferkelbuchten nur vor, dass hinter der Sau „genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht“.
Die Entscheidung über das weitere Vorgehen liegt nun beim Bund. Möglich ist beispielsweise, dass die ganze Verordnung mit allen politischen Unwägbarkeiten erneut in die Entscheidung geht. Laut Bundesrat wäre aber auch denkbar, dass die aktuelle Verordnung rechtskräftig wird und die Frage der Mindestfläche in einer Einzelverordnung „nachgearbeitet“ wird. Das Bundeslandwirtschaftsministerium teilte auf Anfrage mit, man werde die Länder nun dabei unterstützen, den Fehler rechtssicher zu beheben und die vereinbarte Mindestfläche für die Abferkelbuchten festzulegen. Das Ressort weist außerdem darauf hin, dass aufgrund der vorgeschriebenen Notifizierung der Verordnung bei der Europäischen Union eine Verkündung frühestens im Dezember dieses Jahres erfolgen kann.
Die Tierschutzorganisation Vier Pfoten wertete den Fehler als Versehen und mahnte, dass „am Ende die richtige Fassung verkündet“ werden müsse. Das „ohnehin magere Ergebnis“ dürfe nicht gefährdet werden. Die aktuelle Situation dürfe „nur als Chance genutzt werden, weitere Verbesserungen für die Tiere zu erreichen“.
Gegenüber top agrar erklärt Rechtsanwältin Dr. Daniela Schäfrich, Expertin für Tierschutzrecht in der Kanzlei HSA Rechtsanwälte Hentschke & Partner: "Der Wille des Verordnungsgebers ist klar zum Ausdruck gebracht worden, denn es wird nachstehend eindeutig auf die Änderung des Artikels 1 in der Grunddrucksache Bezug genommen, die die Mindestfläche von 6,5 m2 nennt. In der Beschlussdrucksache werden nur solche Änderungen explizit aufgeführt, die von der Grunddrucksache abweichen. Jegliche Unsicherheiten sind daher unbegründet. Sauenhalter müssen sich künftig auf 6,5 m² im Abferkelstall einstellen“, so Schäfrich.