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Wie weit darf ein Kadavercontainer vom Betrieb entfernt sein?

Ein Schweinehalter stellt seinen Kadavercontainer an eine Straße, an der täglich Spaziergänger vorbeigehen. Ist das erlaubt? Darf er die Kadaver selber vom Betrieb dorthin transportieren?

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Ein Schweinehalter im Ort stellt seine Kadaverkiste 500 m von seinem Betrieb entfernt an eine Straße. Dort gehen täglich Spaziergänger vorbei.

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  1. Darf eine Kadavercontainer so weit vom Betrieb entfernt an einem öffentlichen Weg stehen?
  2. Darf der Landwirt die Kadaver selber vom Betrieb an die Lagerstätte transportieren?

Antwort:

  1. Unter besonderen Umständen darf der Landwirt den Container etwas weiter von seinem Betrieb aufstellen. Ein Grund kann sein, dass der Betrieb schlecht zu erreichen ist. Da die Kadaver mit Lkws abgeholt werden, müssen diese die Kiste auch erreichen können.

    Der Kadaverbehälter gehört zur Tierhaltung auf dem landwirtschaftlichen Betrieb und zählt als Nebenanlage. Der Betriebsleiter muss diese „im Zusammenhang zum Hof“ aufstellen: am besten auf seinem Betriebsgelände, entfernt von den Ställen und nah an der Betriebsgrenze.

    Ein Abstand von 500 m erscheint schon sehr weit, sodass der Schweinehalter diesen gut begründen muss. Allerdings muss er eventuell – je nach Landesbauordnung – bestimmte Abstände zu öffentlichen Wegen einhalten. In der Regel ist die Abholstelle zwischen 2 und 5 m von der Straße entfernt. In allen Bundesländern gilt jedoch, dass keine bauliche Anlage den Verkehr auf den öffentlichen Wegen so beeinträchtigt, dass diese verkehrsunsicher werden.

  2. Da der Kadaverbehälter als Nebenanlage der Tierhaltung zählt, darf der Landwirt die Kadaver vom Betrieb auch selbst an die Lagerstätte transportieren. Dabei darf er keine öffentlichen Straßen oder Wege benutzen, außer er hat eine Zustimmung des Veterinäramtes.

RA Sonja Friedemann, WLV, Münster

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