Für Flächen mit Solarparks können Sie nach aktuellem Recht bei einer Hofübergabe nicht die gleichen Steuervorteile nutzen wie für rein land- und forstwirtschaftliche Flächen. Denn die Finanzämter ordnen die Anlagen nicht dem land- und forstwirtschaftlichen, sondern dem Grundvermögen zu. Experten warnen schon länger vor dieser Steuerbombe, die vielen erst Jahre später bewusst wird.
Immerhin soll es nun für Agri-Photovoltaikanlagen eine Ausnahme geben. Bund und Länder haben beschlossen, dass diese künftig vollständig zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören. Das geht aus einer Pressemitteilung der Bayerischen Staatsregierung hervor. Die Änderung soll sowohl für die Erbschaft- und Schenkungsteuer als auch für die Grundsteuer gelten. Damit würde für diese Flächen auch weiterhin die Grundsteuer A gelten (land- und forstwirtschaftliche Flächen). Herkömmliche Solarparks unterliegen hingegen der Grundsteuer B.
Die bayerische Staatsregierung will im Übrigen in den kommenden Wochen einen Gesetzentwurf auf den Weg bringen, der auch herkömmliche Freiflächen-Photovoltaikanlagen begünstigen soll. top agrar hält Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden.
Steuerberater Michael Schuberth, LBD Landw. Buchführungsdienst GmbH, Kulmbach
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Für Flächen mit Solarparks können Sie nach aktuellem Recht bei einer Hofübergabe nicht die gleichen Steuervorteile nutzen wie für rein land- und forstwirtschaftliche Flächen. Denn die Finanzämter ordnen die Anlagen nicht dem land- und forstwirtschaftlichen, sondern dem Grundvermögen zu. Experten warnen schon länger vor dieser Steuerbombe, die vielen erst Jahre später bewusst wird.
Immerhin soll es nun für Agri-Photovoltaikanlagen eine Ausnahme geben. Bund und Länder haben beschlossen, dass diese künftig vollständig zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören. Das geht aus einer Pressemitteilung der Bayerischen Staatsregierung hervor. Die Änderung soll sowohl für die Erbschaft- und Schenkungsteuer als auch für die Grundsteuer gelten. Damit würde für diese Flächen auch weiterhin die Grundsteuer A gelten (land- und forstwirtschaftliche Flächen). Herkömmliche Solarparks unterliegen hingegen der Grundsteuer B.
Die bayerische Staatsregierung will im Übrigen in den kommenden Wochen einen Gesetzentwurf auf den Weg bringen, der auch herkömmliche Freiflächen-Photovoltaikanlagen begünstigen soll. top agrar hält Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden.
Steuerberater Michael Schuberth, LBD Landw. Buchführungsdienst GmbH, Kulmbach