Ampel-Koalition: Wird die Wolf-Entnahme einfacher?
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„Das europäische Naturschutzrecht setzen wir eins zu eins um.“ Dieser Satz aus dem Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und FDP könnte den Umgang mit dem Wolf in Deutschland verändern. „Wenn dem gefolgt wird, könnte es sein, dass in der kommenden Legislaturperiode das Bundesnaturschutzgesetz dahingehend geändert wird, dass die erweiterte Entnahmemöglichkeit für Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ermöglicht wird“, erklärte Dr. Erik Settles, zuständig für das Wildtiermanagement im bayerischen Umweltministerium, in einer Sitzung des Umweltausschusses im Bayerischen Landtag.
Unter der Bedingung, dass der sogenannte „günstige Erhaltungszustand“ einer Art nicht beeinträchtigt wird, erlaubt die FFH-Richtlinie der EU eine selektive und im Ausmaß beschränkte Entnahme im Anhang IV gelisteter Tiere. Trotz mehrerer Anläufe im Bundesrat sei diese Regelung Settles zufolge in Deutschland bisher aber noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden und daher noch nicht anwendbar. Entscheidend sei die Definition des „günstigen Erhaltungszustands“, die für Deutschland bisher nicht erfolgt ist, an der eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe aber bereits arbeite.
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„Das europäische Naturschutzrecht setzen wir eins zu eins um.“ Dieser Satz aus dem Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und FDP könnte den Umgang mit dem Wolf in Deutschland verändern. „Wenn dem gefolgt wird, könnte es sein, dass in der kommenden Legislaturperiode das Bundesnaturschutzgesetz dahingehend geändert wird, dass die erweiterte Entnahmemöglichkeit für Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ermöglicht wird“, erklärte Dr. Erik Settles, zuständig für das Wildtiermanagement im bayerischen Umweltministerium, in einer Sitzung des Umweltausschusses im Bayerischen Landtag.
Unter der Bedingung, dass der sogenannte „günstige Erhaltungszustand“ einer Art nicht beeinträchtigt wird, erlaubt die FFH-Richtlinie der EU eine selektive und im Ausmaß beschränkte Entnahme im Anhang IV gelisteter Tiere. Trotz mehrerer Anläufe im Bundesrat sei diese Regelung Settles zufolge in Deutschland bisher aber noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden und daher noch nicht anwendbar. Entscheidend sei die Definition des „günstigen Erhaltungszustands“, die für Deutschland bisher nicht erfolgt ist, an der eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe aber bereits arbeite.