Für neu zu errichtende Gülle- und Gärrestbehälter, die unterhalb der BImSchG-Grenze liegen und deshalb nach Baurecht zu genehmigen sind, war bislang in Bayern keine Abdeckung erforderlich. Nun sorgt ein Schreiben des bayerischen Umweltministeriums vom Juli dieses Jahres für Verwirrung. Denn das Ministerium empfiehlt den Behörden, für Neugenehmigungen dieser Anlagen eine Abdeckung zu fordern.
Das Umweltministerium stützt sich dabei auf ein Schreiben des Landesamtes für Umwelt (LfU) vom Juni 2020 an das Landratsamt Schweinfurt, in dem das LfU dies fordert. Begründet wird die Forderung mit der NEC-Richtlinie der EU, die Deutschland zur Verringerung der Ammoniak-Emissionen verpflichtet.
Nach Informationen von Südplus ist diese Forderung nicht mit dem bayerischen Landwirtschaftsministerium abgestimmt. Zudem fehle die Rechtsgrundlage dafür, für baurechtlich zu genehmigende Güllebehälter eine Abdeckung zu verlangen. Eine Stellungnahme des LfU habe keinen rechtsverbindlichen Charakter.
Bauwillige Landwirte, die von der Genehmigungsbehörde die Auflage erhalten, den Güllebehälter abzudecken, sollten bei der Behörde nachfragen, auf welcher Rechtsgrundlage sie diese Auflage fordert.
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Für neu zu errichtende Gülle- und Gärrestbehälter, die unterhalb der BImSchG-Grenze liegen und deshalb nach Baurecht zu genehmigen sind, war bislang in Bayern keine Abdeckung erforderlich. Nun sorgt ein Schreiben des bayerischen Umweltministeriums vom Juli dieses Jahres für Verwirrung. Denn das Ministerium empfiehlt den Behörden, für Neugenehmigungen dieser Anlagen eine Abdeckung zu fordern.
Das Umweltministerium stützt sich dabei auf ein Schreiben des Landesamtes für Umwelt (LfU) vom Juni 2020 an das Landratsamt Schweinfurt, in dem das LfU dies fordert. Begründet wird die Forderung mit der NEC-Richtlinie der EU, die Deutschland zur Verringerung der Ammoniak-Emissionen verpflichtet.
Nach Informationen von Südplus ist diese Forderung nicht mit dem bayerischen Landwirtschaftsministerium abgestimmt. Zudem fehle die Rechtsgrundlage dafür, für baurechtlich zu genehmigende Güllebehälter eine Abdeckung zu verlangen. Eine Stellungnahme des LfU habe keinen rechtsverbindlichen Charakter.
Bauwillige Landwirte, die von der Genehmigungsbehörde die Auflage erhalten, den Güllebehälter abzudecken, sollten bei der Behörde nachfragen, auf welcher Rechtsgrundlage sie diese Auflage fordert.