Landwirte können nicht zur Anlage eines Bejagungsstreifens verpflichtet werden, da sie sich damit selbst schädigen würden. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Hildesheim hervor (Urteil vom 4. Juli 2014, Az. 7 S 62/14). Selbst wenn der Jagdpächter den Landwirt bittet, eine Bejagungsschneise anzulegen, muss er gemäß dem Urteil nicht unmittelbar Folge leisten.
Völlig anders stellt sich der Sachverhalt dar, wenn der Jäger anbietet, den durch die Schneise entstandenen Ertragsausfall zu entschädigen. Weigert sich ein Landwirt auch in diesem Fall, eine Schneise anzulegen, kann er später nicht den vollen Schadensersatz für Wildschäden geltend machen. Denn dann trägt er eine Mitschuld daran.
Zur Ermittlung der Einbußen durch die Schneise werden der erwartete Deckungsbeitrag und der zusätzliche Arbeitsaufwand pro Hektar herangezogen.