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Düngeverordnung: Der Countdown läuft

Lesezeit: 5 Minuten

Einige Regeln der neuen Düngeverordnung gelten bereits, die härteren Auflagen treten ab 2021 in Kraft. Bis dahin müssen auch Baden-Württemberg und Bayern ihre roten Gebiete neu abgrenzen.


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Als der Bundesrat am 27. März dieses Jahres die Novellierung der Düngeverordnung (DüV) verabschiedete, war die Enttäuschung bei den Landwirten und ihren Verbänden groß. Hatten sie doch bis zuletzt dafür gekämpft, die Abstimmung wenigstens so lange hinauszuzögern, bis ihre wichtigsten fachlichen Bedenken diskutiert worden und in den Verordnungsentwurf eingeflossen sind.


Während Bayerns Landwirtschaftsministerin Michaela Kaniber den Entwurf ablehnte, stimmte ihm ihr Ressortkollege Peter Hauk aus Baden-Württemberg zu. Der grüne Koalitionspartner habe ihm zu verstehen gegeben, dass seinem Haushalt andernfalls 40 Mio. € gekürzt würden, rechtfertigte sich der CDU-Politiker. Diesen Betrag müsse Baden-Württemberg im Falle einer Strafzahlung Deutschlands an den Bund abführen, wenn die DüV nicht verabschiedet werde. Zudem habe EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen für Teile der Verordnung eine Überarbeitungsfrist bis Januar 2021 zugesichert.


Das ändert sich 2020


Einige Änderungen gelten allerdings schon seit 1. Mai dieses Jahres:


  • So wird für alle Düngebedarfsermittlungen ab dem 1. Mai 2020 die Mindestwirksamkeit des Gesamtstickstoffgehaltes in Gülle und Gärsubstrat für die Aufbringung auf Ackerland erhöht. Für Rindergülle und Gärsubstrat sind jetzt 60% anzurechnen, für Schweinegülle 70%.
  • Der bisherige Nährstoffvergleich entfällt. Stattdessen sind nun für jeden Schlag bzw. jede Bewirtschaftungsseinheit alle Düngemaßnahmen innerhalb von zwei Tagen aufzuzeichnen.
  • Die Abstände zu den Gewässern, die nicht oder nur mit Auflagen gedüngt werden dürfen, wurden erweitert.
  • Die Sperrfristen für die Aufbringung von Festmist oder Kompost und Phosphatdüngemittel dauern nun vom 1. Dezember bis 15. Januar. Zudem darf man auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau zwischen dem 1. September und 1. November maximal 80 kg N/ha aus flüssigen organischen Düngern aufbringen.
  • An den Auflagen in den roten Gebieten, wie die Untersuchung des Bodens und der Wirtschaftsdünger sowie die erweiterten Gewässerabstände, ändert sich 2020 noch nichts. Allerdings entfallen einige Ausnahmen für diese Auflage, z.B. für Betriebe mit einem Stickstoffkontrollwert unter 35 kg/ha.


Neuausweisung der RotenGebiete


Die einschneidenden und für viele Betriebe auch existenziell bedrohlichen Verschärfungen in den roten Gebieten greifen ab 1. Januar 2021. Dazu zählen die Absenkung der Stickstoffdüngung auf 20% unter Bedarf im Durchschnitt des Betriebes und das Verbot der Herbstdüngung für Wintergerste, Zwischenfrüchte ohne Futternutzung und Raps ohne Düngerbedarf.


Deshalb blicken viele Landwirte gespannt auf die Neuausweisung der roten Gebiete, die bis Ende dieses Jahres abgeschlossen sein soll. Die EU-Kommission hat nach Auskunft des Bundeslandwirtschaftsministeriums auf eine feinere Binnendifferenzierung gedrängt, weil es in den grünen Gebieten noch Messstellen mit mehr als 50 mg/l Nitrat gibt. Andererseits soll auch in den bisherigen roten Gebieten, in denen es viele Messstellen ohne überhöhte Belastungen gibt, feiner differenziert werden. „Unser Ziel ist, die Ausweisung verursachergerechter vorzunehmen“, erläutert Dr. Peter Oswald, Referatsleiter Pflanzenbau und Grünland im Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL).


Das Ministerium erarbeitet zurzeit eine Bundesverwaltungsvorschrift zur einheitlicheren Ausweisung und zur Binnendifferenzierung der roten und grünen Gebiete. Darin sollen auch Mindestkriterien für die Qualität der Nitratmessstellen festgelegt werden. Die Verwaltungsvorschrift soll laut Oswald im Juni fertig sein. Wenn diese Vorschrift steht, können die Bundesländer ihre Länderverordnungen zur DüV und die Gebietskulissen ändern.


Weniger rote Gebiete?


Ob es dabei zu einem Rückgang der roten Gebiete kommen wird, ist aber nicht sicher. „Die aus der Umsetzung der Verwaltungsvorschrift zu erwartende Veränderung der Nitratgebiete kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden, weil die Verwaltungsvorschrift nicht nur Vorgaben zur Binnendifferenzierung in roten, sondern auch in grünen Gebieten umfassen wird“, so ein Sprecher das baden-württembergischen Umweltministeriums.


Ähnlich ungewiss sind die Folgen, wenn Bayern sein Messstellennetz nach der Wasserrahmenrichtlinie von knapp 600 auf 1500 Messpunkte ausbaut.


Landwirte wollen klagen


Ungeachtet dessen knüpfen viele Landwirte in roten Gebieten große Hoffnungen an die Überprüfung der Messstellen. Viele Messpunkte sind aus ihrer Sicht ungeeignet, weil das Nitrat dort auch aus anderen Quellen als aus der Landwirtschaft stammen soll. Ein Landwirt aus dem Landkreis Karlsruhe will deshalb auch rechtlich gegen das Messstellennetz vorgehen und wird dabei von „Land schafft Verbindung“ (LsV) Baden-Württemberg unterstützt.


Für diese Kritik spricht, dass sich in Baden-Württemberg die größte Dichte an belasteten Messstellen nicht in den Regionen mit starker Rinder- oder Schweinehaltung befindet, sondern in den Ballungsräumen Stuttgart, Heilbronn, Mannheim und Freiburg. Das Stuttgarter Umweltministerium plant aber keine Untersuchungen dazu. „Alle relevanten Studien belegen, dass die Landwirtschaft der Hauptverursacher für die Nitrateinträge im Grundwasser ist“, so ein Ministeriumssprecher.


Erster Gerichtsbeschluss


Das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach hat jetzt einen Eilantrag eines Landwirts gegen die Bayerische Allgemeinverfügung für rote Gebiete von 2019 entschieden, den der Bayerische Bauernverband (BBV) unterstützt. Das VG stellt fest, dass die Allgemeinverfügung nicht wirksam bekannt gegeben wurde. Im konkreten Fall sei sie nur deshalb wirksam geworden, weil der Landwirt sich ausführlich informiert habe. Dieser hat nun Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt.


Gleichzeitig hat der BBV ein Musterschreiben an die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) auf seine Homepage gestellt. Damit können betroffene Landwirte die LfL auffordern, zu klären, ob die Allgemeinverfügung und die damit verbundenen Auflagen für ihren Betrieb gelten.


Laut BBV-Justiziar Carl von Butler prüft der Verband, auch gegen die neue DüV rechtlich vorzugehen. Es werde aber dauern, bis diese Klagen entschieden seien. Aktuell sucht der BBV nach Landwirten, für die die Ausweisung der roten Gebiete existenzielle wirtschaftliche Folgen hat und die bereit sind, gegen die Ausweisung zu klagen.


klaus.dorsch@topagrar.com

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