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Güllegruben: Behälterbauer kontra Ministerium

Lesezeit: 2 Minuten

Braucht es für Leckageerkennungssysteme (LES) von Güllegruben eine Ausnahmegenehmigung im Einzelfall durch die Kreisverwaltungsbehörden? Um diese Frage tobt derzeit ein Streit zwischen Behälterbauern und bayerischem Umweltministerium.


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Bisher gibt es nur für zwei LES eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. Deren Eignung ziehen etliche Fachfirmen in Bayern jedoch erheblich in Zweifel. Zudem sind sie sehr teuer.


Für alle anderen Systeme ist bislang eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Weil viele Landratsämter diese Genehmigungen nur schleppend oder gar nicht erteilen, war der Bau von Güllegruben vielerorts zum Erliegen gekommen.


Um dem Problem abzuhelfen, haben die Behälterbauer 2019 zusammen mit Ministerien, Verbänden und Prüfstellen eine neue DIN SPEC 91425 erarbeitet.


Das bayerische Umweltministerium hat jedoch verlautbart, dass das Einhalten der DIN SPEC 91425 den bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis nicht ersetzen könne. Es beruft sich unter anderem darauf, dass die DIN zwar zugelassene Bauteile und Bauweisen beschreibe, dass im Falle von LES aber die Bauart selbst einen Verwendbarkeitsnachweis haben müsse.


Dem widersprechen die Behälterbauer in einem aktuellen Positionspapier. Die Bauart selbst sei bereits im „Technischen Regelwerk wassergefährdende Stoffe“ (TRwS 792) beschrieben. Die in der DIN SPEC aufgeführten Leckageerkennungssysteme entsprächen dieser Bauart. Die DIN sei eine Handlungshilfe, die die am Bau Beteiligten bei der Ermittlung geeigneter Bauprodukte unterstützt. Weil sie nur Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung enthalte, liege diesen gemäß der Novellierung der Landesbauordnung der bauordnungs- und wasserrechtliche Verwendbarkeitsnachweis bereits inne.

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