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topplus Zum Leserbrief: „Zu hohe Rehwildbestände“, Südplus 5/2020, Seite 9.

Kitzrettung: Wer nicht handelt, macht sich strafbar

Lesezeit: 2 Minuten

Es ist einfach unfassbar, was da Herr Seehuber zu Papier bringt. Er vertritt tatsächlich die Auffassung, „zu unnatürlich hohe Rehwildbestände“ dadurch zu vermindern, dass man die Kitzrettung einstellt und die Kitze unter unseligen Qualen „verrecken“ lässt. Hat Herr Seehuber jemals ein Kitz gesehen, dem alle Läufe abgemäht wurden?


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Hat Herr Seehuber jemals erlebt, was es für den Jäger bedeutet, dieses noch lebende Kitz töten zu müssen? Er meint also, es stünde in seiner Macht, darüber zu entscheiden, ob eine Kitzrettung – wie sie von Herrn Kehrle in seinem Leserbrief vorbildlich dargestellt wird – sinnvoll ist. Da irrt er aber gewaltig! Ich rate ihm, sich einmal intensiv mit § 17 Tierschutzgesetz zu beschäftigen: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder 2. einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende, erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.


Es reicht hier nicht aus, wenn der Landwirt vor der Mahd die Wiese nur oberflächlich absucht. Er sollte in jedem Fall vorher den Jagdpächter verständigen, der auch moderne Geräte zur Kitzortung einsetzen wird. Wir Jäger übernehmen hier von unserer Ethik gegenüber Wildtieren geprägt und in der Verantwortung als Tierschützer gemeinsam mit dem Landwirt alles Erdenkliche, um das qualvolle Leiden eines Kitzes zu verhindern.


Ich kann nur hoffen, dass Herr Seehuber kein Landwirt ist. Er würde sonst seiner Zunft, die aktuell mehr denn je um Anerkennung und Ansehen bestrebt ist, einen Bärendienst erweisen. Sollte er jedoch Landwirt sein und die von ihm propagierte Methode praktizieren, sollte unverzüglich eine Anzeige erfolgen.


Peter Stumpf, 91320 Ebermannstadt

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