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Stromkabel durch meinen Acker?

Lesezeit: 2 Minuten

Ein Nachbar möchte ein Stromkabel durch meinen Acker verlegen, damit seine PV-Anlage ans Stromnetz kommt. Das Kabel (5 cm dick) soll 1,50 m tief durch Bohrung eingebracht werden. Worauf sollte ich bei der Ausgestaltung des Vertrages achten – etwa mit Blick auf mögliche Reparaturen, Laufzeit und Entschädigung?


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Beachten Sie, dass es von der Streckenlänge abhängt, ob es möglich ist, das Kabel in der genannten Tiefe durch den Boden zu verlegen. Am Anfangs- und Endpunkt müssen Gruben für die Anschlüsse gegraben werden.


Es kann passieren, dass die Leitung später repariert werden muss. Daher sollten Sie in den Gestattungsvertrag eine Klausel aufnehmen, dass in diesem Fall der Verursacher alle Flurschäden beseitigt und Ertragsschäden ausgleicht. Die Höhe des Schadens sollte, wenn man sich nicht einigt, ein vereidigter Sachverständiger ermitteln. Dessen Kosten muss Ihr Nachbar tragen.


Bei einer Verlegetiefe von 1,50 m wird die landwirtschaftliche Nutzung kaum beeinträchtigt. Zur Sicherheit sollten Sie in den Vertrag jedoch aufnehmen, dass Sie im Fall der Beschädigung nur bei Vorsatz haften. Im Schadenfall muss der Nachbar nachweisen, dass die Leitung tatsächlich in 1,50 m Tiefe lag und nicht höher. Der Vertrag sollte beinhalten, dass Sie im Haftungsfall nur für unmittelbare Folgeschäden haften und der Nachbar Sie freistellt von einer Haftung, die sich wegen des Stromkabels Dritten gegenüber ergeben könnte.


Auch wichtig: Im Vertrag muss der Verlauf der Trasse exakt bestimmt sein. Der Nachbar sollte sich verpflichten, den Trassenverlauf zu kennzeichnen. Dies kann an der Feldgrenze erfolgen. Zudem sollten Sie vertraglich festhalten, dass der Nachbar nach Nutzungsende verpflichtet ist, die Leitung zu entfernen. Dasselbe gilt, falls Sie einen Vertrag mit einer festen Laufzeit, etwa 20 Jahre, abschließen.


Weil Sie die private Leitung nicht dulden müssen, können Sie die Entschädigung frei aushandeln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Leitung die Bewirtschaftung kaum beeinträchtigt. Vielleicht wäre Ihr Nachbar mit 1 €/lfd. m pro Jahr einverstanden? Dies aber ist nur ein Vorschlag.RA Hubertus Schmitte, WLV Münster

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