Viele Landwirte fragen sich, wann ein Notstromaggregat vorgeschrieben ist. Grundsätzlich gilt: Stromausfälle dürfen die Versorgung der Tiere nicht gefährden. Im aktuellen QS-Leitfaden 2018 heißt es dazu: „Für Haltungseinrichtungen, in denen bei Stromausfall eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser nicht sichergestellt ist, muss ein Notstromaggregat bereitstehen. Dies gilt insbesondere für Tierhaltungen mit Wassereigenversorgungsanlagen. Diese Notstromaggregate müssen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden.
In Ställen, in denen die Lüftung von einer elektrisch betriebenen Anlage abhängig ist, muss eine Ersatzvorrichtung, die bei Ausfall der Anlage einen ausreichenden Luftaustausch gewährleistet, vorhanden sein. Ist ein Notstromag-gregat erforderlich, müssen die technischen Gegebenheiten vorhanden sein, es anzuschließen.
Wenn das Notstromaggregat im Bedarfsfall von Dritten entliehen wird, ist vertraglich zu vereinbaren, dass die Bereitstellung des Notstromaggregats sowie dessen Funktionsfähigkeit zu jeder Zeit garantiert ist.“
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Viele Landwirte fragen sich, wann ein Notstromaggregat vorgeschrieben ist. Grundsätzlich gilt: Stromausfälle dürfen die Versorgung der Tiere nicht gefährden. Im aktuellen QS-Leitfaden 2018 heißt es dazu: „Für Haltungseinrichtungen, in denen bei Stromausfall eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser nicht sichergestellt ist, muss ein Notstromaggregat bereitstehen. Dies gilt insbesondere für Tierhaltungen mit Wassereigenversorgungsanlagen. Diese Notstromaggregate müssen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden.
In Ställen, in denen die Lüftung von einer elektrisch betriebenen Anlage abhängig ist, muss eine Ersatzvorrichtung, die bei Ausfall der Anlage einen ausreichenden Luftaustausch gewährleistet, vorhanden sein. Ist ein Notstromag-gregat erforderlich, müssen die technischen Gegebenheiten vorhanden sein, es anzuschließen.
Wenn das Notstromaggregat im Bedarfsfall von Dritten entliehen wird, ist vertraglich zu vereinbaren, dass die Bereitstellung des Notstromaggregats sowie dessen Funktionsfähigkeit zu jeder Zeit garantiert ist.“