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Wie wird entschädigt?

Lesezeit: 2 Minuten

Grundsätzlich ist die Entschädigung bei jeder Kultur unterschiedlich. Egal ob Grünland, Feldfrüchte oder Sonderkulturen – wichtig ist, den Schaden innerhalb von einer Woche bei der örtlich zuständigen Behörde, das ist in der Regel die Gemeinde – schriftlich zu melden. Bei der Anmeldung des Schadens sind die Lage des Grundstücks, die Kontaktdaten des Jagdpächters und der exakte Zeitpunkt der erstmaligen Kenntnis des Schadens anzugeben. Weiter sind die geschädigte Frucht bzw. Grünlandfläche und die Schadenshöhe zu nennen.


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Die betroffenen Parteien können sich auch außerhalb des gesetzlichen Verfahrens einigen. Ein Wildschadensschätzer wird nur aktiv, wenn keine Einigung möglich ist.


Wichtig ist für den Landwirt, seine Flächen regelmäßig auf Schäden zu kontrollieren. Das heißt innerhalb der Vegetationszeit etwa im ein- bis zweiwöchigen Abstand, außerhalb der Vegetationszeit alle vier Wochen.


Grundsätzlich ist die Jagdgenossenschaft zur Entschädigung verpflichtet. Der Normalfall ist aber, dass diese die Schadensregulierung auf den Jagdpächter abwälzt. Insbesondere in Sauenrevieren ist der Wildschaden aber häufig gedeckelt.


Der darüber hinausgehende Betrag ist dann de facto von der Jagdgenossenschaft zu tragen. Damit wäre prinzipiell die Jagdgenossenschaft mitverantwortlich und sie kann im Sinne des Jagdpächters auf die Grundstücksbesitzer Einfluss nehmen. Der Landwirt muss dem Jagdpächter nämlich grundsätzlich die Möglichkeit geben, beispielsweise Flächen einzuzäunen. Dies ist vor allem in Regionen von Vorteil, wo sich nur noch schwer Jagdpächter finden lassen.


Welche Schadenshöhe?

Wie errechnet sich der Wildschaden konkret? Dazu zieht man zunächst die Flächen mit Totalschaden heran. Dies ist meist dann der Fall, wenn das Wild in einem Maisschlag Teilbereiche zertreten oder leergefressen hat. Der Flächenumfang ist per Aufmaß oder Schätzung zu ermitteln. Multipliziert mit dem Roh­ertrag ergibt sich daraus der Gesamtschaden.


Sind Teilflächen nicht völlig zerstört, fließt der Zerstörungsgrad in die Rechnung ein. Ein Beispiel: Sind von 4 ha Mais 5 000 m2 zu 20 % und 3 500 m2 zu 70 % zerstört, ergibt sich folgende Rechnung: 1 000 m2 (20 % von 5 000 m2) plus 2 450 m2 (70 % von 3 500 m2) ergibt 3 450 m2. Dieser Wert wird dann mit dem potenziellen Rohertrag (in €/m2 inkl. MwSt.) multipliziert. Alternativ können die Kosten für den Ersatz der zerstörten Futtermenge herangezogen werden.

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