Nach Bayern hat jetzt auch die Milchbranche in Baden-Württemberg gemeinsam mit Landwirtschaft und Politik die Kriterien für die Kombinationshaltung für Milchkühe festgezurrt.
Nach den neuen Regeln gilt ein Betrieb mit Anbindehaltung künftig als Kombihaltungsbetrieb, wenn er seinen Kühen an mindestens 120 Tagen im Jahr Bewegung im Laufhof, auf der Weide oder in Buchten, wie etwa in einer geeigneten Trockensteherbucht, bietet.
Werden bestimmte Tierwohlkriterien im Stall erfüllt, reichen mindestens 90 Tagen Freilauf im Jahr aus. Dieser Fall muss allerdings von einem unabhängigen Sachverständigen, der z.B. von der Molkerei beauftragt wird, vorher als Ausnahmefall zugelassen worden sein. So müssen z.B. die wesentlichen Anforderungen an das Tierwohl bezüglich Platz, Licht und Luft ausreichend gewährleistet sein.
Freie Abkalbung zwingend
Laut Dr. Markus Albrecht vom Milchwirtschaftlichen Verein Baden-Württemberg entsprechen die Auflagen weitgehend denen von QM-Milch 2020. „Im Unterschied zu Bayern muss in beiden Fällen aber zwingend eine freie Abkalbung vorhanden sein“, betont Dr. Albrecht auf Anfrage von top agrar-Südplus.
Interessierte Milchviehhalter könnten auf die vom Land Baden-Württemberg unterstützte Beratung zurückgreifen, um betriebsindividuelle Lösungen zu finden.
Die Definition für eine Kombihaltung habe man unter Berücksichtigung bestehender Regelungen in anderen Bundesländern gefunden. Sie werde vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz in Stuttgart ausdrücklich unterstützt. Die Umsetzung erfolge nun eigenständig durch die Milchwirtschaft, erklärt Dr. Albrecht.
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Nach den neuen Regeln gilt ein Betrieb mit Anbindehaltung künftig als Kombihaltungsbetrieb, wenn er seinen Kühen an mindestens 120 Tagen im Jahr Bewegung im Laufhof, auf der Weide oder in Buchten, wie etwa in einer geeigneten Trockensteherbucht, bietet.
Werden bestimmte Tierwohlkriterien im Stall erfüllt, reichen mindestens 90 Tagen Freilauf im Jahr aus. Dieser Fall muss allerdings von einem unabhängigen Sachverständigen, der z.B. von der Molkerei beauftragt wird, vorher als Ausnahmefall zugelassen worden sein. So müssen z.B. die wesentlichen Anforderungen an das Tierwohl bezüglich Platz, Licht und Luft ausreichend gewährleistet sein.
Freie Abkalbung zwingend
Laut Dr. Markus Albrecht vom Milchwirtschaftlichen Verein Baden-Württemberg entsprechen die Auflagen weitgehend denen von QM-Milch 2020. „Im Unterschied zu Bayern muss in beiden Fällen aber zwingend eine freie Abkalbung vorhanden sein“, betont Dr. Albrecht auf Anfrage von top agrar-Südplus.
Interessierte Milchviehhalter könnten auf die vom Land Baden-Württemberg unterstützte Beratung zurückgreifen, um betriebsindividuelle Lösungen zu finden.
Die Definition für eine Kombihaltung habe man unter Berücksichtigung bestehender Regelungen in anderen Bundesländern gefunden. Sie werde vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz in Stuttgart ausdrücklich unterstützt. Die Umsetzung erfolge nun eigenständig durch die Milchwirtschaft, erklärt Dr. Albrecht.