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Unwetterschäden

Bayern startet Hochwasser-Hilfsprogramm für die Landwirtschaft

Überschwemmungen und Hangrutsche haben auch bei den landwirtschaftlichen Betrieben in Bayern große Schäden hinterlassen. Betroffene können ab sofort einen Teilausgleich beantragen.

Lesezeit: 3 Minuten

Um den von den Hochwasserereignissen im Monat Juli Betroffenen zu helfen, hatten Bund und Länder finanzielle Soforthilfen beschlossen. Diese gelten nicht nur für Privathaushalte und die gewerbliche Wirtschaft, sondern auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Mit inbegriffen sind auch Gartenbau, Teichwirtschaft und die Fischerei.

Einer Mitteilung des bayerischen Landwirtschaftsministeriums zufolge stehen die Rahmenbedingungen für das Hilfsprogramm Hochwasser 2021 für geschädigte Landwirte und Waldbesitzer nun fest und die Antragstellung kann beginnen. Betroffene Betriebe können je nach Schadenshöhe mit Zahlungen zwischen 2.500 Euro und maximal 100.000 Euro unterstützt werden.

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Schäden an Technik und Gebäuden ebenso abgedeckt wir Vieh- und Vorratsverluste

Wenn die Betriebe in der festgelegten Gebietskulisse liegen, können sie einen Teilausgleich für ihre durch Überschwemmung und Hangrutsch erlittenen Schäden beantragen. Diese beziehen sich nicht nur auf Wirtschaftsgebäude, Maschinen und technischer Ausstattung, auch Verluste von Vieh und Vorräten sowie Schäden an den bewirtschafteten Flächen sind abgedeckt.

Der Ausgleichssatz für nachweislich nicht versicherbare Hochwasserschäden beträgt 50 %. Schäden, gegen die eine Versicherung möglich gewesen wäre, werden zu 25 % ausgeglichen. Die Gebietskulisse für die Hilfsmaßnahmen orientiert sich am Auftreten hundertjährlicher Hochwasser (HQ 100) und umfasst Teile von Ober-, Mittel- und Unterfranken sowie Oberbayern. In Schwaben ist der Landkreis Oberallgäu einbezogen.

Die Schäden sind durch das Beiziehen von Sachverständigen wie zum Beispiel den Schadenschätzern des Berufsstands, aber auch zusätzlich durch eigene Dokumentationen nachvollziehbar darzulegen.

Kein Ausgleich für Starkregen-, Sturm- oder Hagelschäden

Schäden an Beständen, die durch sogenannte widrige Witterungsverhältnisse wie z. B. Starkregen, vermischt mit Sturm und/oder Hagel entstanden sind, können allerdings ausdrücklich nicht über das Hilfsprogramm Hochwasser 2021 geltend gemacht werden. Ein Ausgleich für Schäden an Objekten eigenständiger gewerblicher Unternehmen (z. B. Biogasanlage, PV-Anlage) ist über das Hilfsprogramm für die gewerbliche Wirtschaft zu beantragen.

Nähere Informationen zum Hilfsprogramm Hochwasser 2021 der Landwirtschaftsverwaltung gibt es beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) sowie auf der Internetseite des Staatsministeriums.

Bracheflächen für Futternutzung freigegeben

Betriebe mit Futterknappheit dürfen in der genannten Gebietskulisse brachliegende Flächen als ökologische Vorrangflächen (ÖVF) sowie sonstige Bracheflächen ohne vorherige Einzelgenehmigung durch das örtliche Landwirtschaftsamt für Futterzwecke in der Tierhaltung nutzen – siehe Meldung vom 09. August.

Rentenbank bietet Kredite, Finanzamt steuerliche Erleichterungen

Allen Betrieben, die aufgrund der Unwetterereignisse in Liquiditätsschwierigkeiten stecken, steht das Kreditangebot der Landwirtschaftlichen Rentenbank zur Verfügung.

Durch die Hochwasserereignisse nachweislich in ihrer Existenz gefährdete landwirtschaftliche Betriebe haben – unabhängig von der vorgenannten Gebietskulisse - die Möglichkeit, bei den Kreisverwaltungsbehörden Notstandsbeihilfen aus dem Härtefonds Finanzhilfen zu beantragen. Außerdem gewährt die Finanzverwaltung auf Antrag steuerliche Erleichterungen (wie z. B. Steuerstundungen) zur Vermeidung unbilliger Härten.

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