„Landwirte, die wegen der Dürre erhebliche Einbußen bei der Grundfutterernte hatten und daher zur Versorgung ihrer Tiere Futter zukaufen mussten, können noch bis einschließlich 28. Februar 2019 im Rahmen der Beantragung einer Dürrehilfe entsprechende Nachweise für Grundfutterzukäufe nachreichen.“ Darauf verweist Baden-Württembergs Landwirtschaftsminister Hauk. Der Zukauf von Grundfutter sei von der antragstellenden Person anhand entsprechender Rechnungen zu belegen. Maßgebend sei das jeweilige Rechnungsdatum des Futterzukaufs. Den Bauern können über die Dürrehilfe bis zu 50 Prozent der Schäden ausgeglichen werden. Die Hälfte davon trage das Land, die andere Hälfte der Bund.
Von den bei den Landwirtschaftsämtern vorliegenden rund 300 Anträgen auf Dürrehilfe handelt es sich zum überwiegenden Teil um Futterbaubetriebe, die besonders durch die Dürre im Jahr 2018 betroffen waren. Aufgrund geringer Erträge auf Wiesen, Weiden und im Ackerfutterbau sind diese Betriebe in vielen Fällen auf regionale und überregionale Grundfutterzukäufe angewiesen, um den Grundfutterbedarf während der Winterfutterperiode abzudecken.
Der Zukauf von Substraten für den Betrieb von Biogasanlagen sowie der Zukauf von Grundfuttermengen, die von den Unternehmen üblicherweise jedes Jahr getätigt werden, sind nicht beihilfefähig. Der beihilfefähige Futterzukauf wird auf den errechneten dürrebedingten Naturalertragsverlust an Grundfutter für Raufutterfresser auf Basis MJ NEL begrenzt und bei der Berechnung der Einkommensminderung angerechnet.