Das Landwirtschaftsministerium unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, die wegen Trockenheit knappe Futtervorräte haben. Ab sofort ist es in besonders betroffenen Gebieten möglich, den Aufwuchs von Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) mit Zwischenfrüchten und Untersaaten für Futterzwecke in der Tierhaltung zu nutzen.
Weitere ÖVF-Auflagen unverändert
Die Regelung gilt in den Regierungsbezirken Ober-, Unter- und Mittelfranken sowie in den Landkreisen und Städten Donau-Ries, Neuburg-Schrobenhausen, Eichstätt, Neumarkt i. d. Oberpfalz, Amberg-Sulzbach, Kelheim, Ingolstadt und Amberg.
Landwirte in diesen Gebieten brauchen nach Ministeriumsangaben zur Futternutzung der ÖVF-Zwischenfrüchte und -Untersaaten weder eine Genehmigung noch eine Anzeige. Die Futternutzung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ist ebenso zulässig, beispielsweise zwischen Ackerbau- und Futterbaubetrieben. Alle weiteren Auflagen – etwa dass bei der ÖVF-Zwischenfrucht eine Saatgutmischung aus mindestens zwei zugelassenen Arten verwendet wird oder die verbleibenden Stoppel bis 15. Januar des Folgejahres auf der Fläche bleiben müssen – sind unverändert.