Nachdem in Baden-Württemberg bis Ende April bereits rund 80 Prozent der Gemeinsamen Anträge abgeschlossen sind, verweist das Stuttgarter Landwirtschaftsministerium (MLR) auf die ablaufende Antragsfrist sowie auf Fristen für Änderungsmitteilungen:
„Gemeinsame Anträge, die bis zum 15. Mai 2019 bei der unteren Landwirtschaftsbehörde eingereicht werden, gelten als rechtzeitig gestellt. Bei verspäteter Einreichung vom 16. Mai bis einschließlich 11. Juni erfolgen Kürzungen der Beihilfen, danach wird der Antrag als verfristet abgelehnt.
Bei Änderungsmitteilungen zu Flächenangaben im Gemeinsamen Antrag, die nach dem 31. Mai 2019 und bis einschließlich 11. Juni 2019 eingehen, wird die Zahlung für den gesamten betroffenen Schlag, zu dem bisher nicht beantragte (Teilschlag-)Flächen nachgemeldet werden, um 1 Prozent je Arbeitstag Verspätung gekürzt.
Bei Eingang einer Änderungsmitteilung nach dem 11. Juni 2019 erfolgt für die verfristet gemeldete (Teilschlag-)Fläche des betroffenen Schlags keine Zahlung. Für die restliche Schlagfläche erfolgt die Zahlung ungekürzt bzw. allenfalls gekürzt aufgrund des ggf. verspäteten Eingangs.“
Für sogenannte „Herbständerungsmeldungen“ gelten folgende Fristen
- Bis 31.08: FAKT E1.2 Begrünungsmischungen und FAKT F1 Winterbegrünung.
Weil der 31. August ein Samstag ist, können auch die Änderungsmeldungen, die am 2. September eingehen, berücksichtigt werden. - Bis 15.09.: FAKT E1.1 Herbstbegrünung.Weil der 15. September ein Sonntag ist, können auch die Änderungsmeldungen, die am 16. September eingehen, berücksichtigt werden.
- Bis 1.10.: ÖVF Ummeldung Ökologischer Vorrangflächen (ÖVF). Eine Änderung ist ausgeschlossen, sofern es sich bei den ÖVF um CC-LE handelt.