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Hofabgabe: Heidl will Härtefallregelung

Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Hofabgabeklausel nicht grundsätzlich, BBV-Präsident Walter Heidl begrüßt das. Doch er fordert eine Ausnahme für Landwirte ohne Hofnachfolger.

Lesezeit: 3 Minuten

Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Hofabgabeklausel nicht grundsätzlich, BBV-Präsident Walter Heidl begrüßt das. Doch er fordert eine Ausnahme für Landwirte ohne Hofnachfolger.



Die Verpflichtung zur Hofabgabe als Rentenvoraussetzung in der Alterssicherung der Landwirte ist in der gegenwärtigen Form verfassungswidrig, da das Gesetz keine Regelungen für Härtefälle vorsieht, sagt Walter Heidl, der Präsident des Bayerischen Bauernverbandes. Er begrüße die rechtliche Klarstellung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) zur Hofabgabeklausel und fordert den Gesetzgeber auf, rasch nachzubessern.



„Der Gesetzgeber hat es bisher versäumt, Härtefallregelungen zu schaffen. Das hat das BVerfG zu Recht beanstandet. Das BVerfG stellt aber auch ausdrücklich klar, dass kein verfassungswidriger Eingriff in geschützte Rentenanwartschaften oder Rentenansprüche der Landwirte vorliegt“, sagt Heidl.


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Mit der Hofabgabeklausel verfolge der Gesetzgeber mehrere legitime, agrarstrukturelle Ziele. Unter anderem fördere er damit die frühzeitige Übergabe des Hofes. Die Hofabgabeverpflichtung ist somit grundsätzlich nicht zu beanstanden, konstatiere das BVerfG.





"Abgabeverpflichtung verbessert Flächengrundlage der wirtschaftenden Betriebe"




Diese positive Feststellung begrüßt Präsident Walter Heidl ausdrücklich. „Die Hofabgabeverpflichtung ist nach wie vor ein notwendiges strukturpolitisches Instrument, erhält und verbessert die Flächengrundlage für die wirtschaftenden Betriebe, fördert den rechtzeitigen Generationswechsel und wirkt der Zersplitterung von Bewirtschaftungsflächen sowie einer Überalterung der aktiven landwirtschaftlichen Unternehmerinnen und Unternehmer entgegen. Dadurch haben wir im europäischen Vergleich die jüngsten Hofübernehmer.“

Allerdings ist die Verpflichtung zur Hofabgabe, so das BVerfG, jedoch nicht in allen Fällen zumutbar.



Kein Nachfolger – was dann?



Insbesondere dann, wenn ein abgabewilliger Landwirt keinen Nachfolger findet, liege ein Härtefall vor, den der Gesetzgeber explizit regeln müsse. Solang dies nicht geschehe, greife die Abgabeverpflichtung in verfassungswidriger Weise in den geschützten Eigentumsbereich des Landwirts ein.



Der BBV habe bereits bei der letzten Reform der Abgabeklausel im Jahr 2016 Nachbesserungen gefordert, die auch umgesetzt wurden, zum Beispiel der Zuschlag bei späterer Renteninanspruchnahme. Wenn sich das BVerfG nun klarstellend zu weiterem Regelungsbedarf äußere, sei dies nur zu begrüßen, sagt Heidl und fordert: „Um für die Betroffenen im Hinblick auf anstehende Übergabeentscheidungen eine dringend notwendige Rechtsklarheit zu schaffen, muss der Gesetzgeber schnellstmöglich handeln.“





Gericht greift Landfrauen-Forderung auf




Das BVerfG hat in einem zweiten Beschwerdeverfahren auch festgestellt, dass der Rentenanspruch eines Landwirtsehegatten nicht vom Abgabeverhalten des Betriebsleiters abhängig gemacht werden kann. In aller Regel sind Ehefrauen von Landwirten von diesem Problem betroffen. Mit dieser Entscheidung werde einer jahrelangen Forderung des BBV, insbesondere der Landfrauengruppe, Rechnung getragen.



Bedauerlicherweise konnte sich der Gesetzgeber bisher nicht zu einer Entkoppelung der Rentenansprüche durchringen. Wie Präsident Heidl feststellt, hat sich der Einsatz des BBV für unsere bayerischen Bäuerinnen gelohnt.



Welche konkreten Auswirkungen der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in der Praxis hat, prüfen die BBV-Sozialexperten derzeit.

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