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Leserfrage: Mit dem Viehanhänger zum Rockkonzert?

Polizeihauptkommissar Heinz Haarlammert erklärt, auf welchen Veranstaltungen man ein Gefährt mit grünem Kennzeichen nutzen darf.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage: Meine Kinder sind mit unserem alten Schlepper und einem Viehanhänger zu einem Rockkonzert gefahren, um darin zu übernachten. Bei einer Kontrolle hat die Polizei dies beanstandet und mit einer Anzeige beim Hauptzollamt gedroht, weil der Anhänger ein grünes Kennzeichen hat. Sind unsere Fahrzeuge nicht genauso wie bei einem Oldtimertreffen steuerbefreit?

Antwort: Der Viehanhänger ist offensichtlich gemäß Kraftfahrzeugsteuergesetz von der Kfz-Steuer ausgenommen und hat ein grünes Kennzeichen. Damit ist er für betriebliche Transporte zweckgebunden und durfte nicht für ein Rockfestival eingesetzt werden. Somit liegt ein Steuervergehen vor.

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Nach einer Ausnahmeverordnung sind bei anerkannten Brauchtumsveranstaltungen Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h und Anhänger dahinter von der Zulassungspflicht befreit. Das gilt auch für die An- und Abfahrten. Zugmaschinen benötigen aber ein eigenes Kennzeichen.

Ob es sich bei einem Oldtimer-Treffen um eine örtliche Brauchtumsveranstaltung handelt, ist im Einzelfall vor Ort zu entscheiden. Faschingsumzüge gehören aber dazu. Nach Auffassung des Bundesverkehrsministeriums „dürfte“ das Treffen historischer Landmaschinen auch solchen Veranstaltungen zuzuordnen sein.

Der Viehanhänger erfüllt diese Voraussetzungen offensichtlich nicht, weil er eigentlich nur als Schlafgelegenheit dienen soll und kein direkter Zusammenhang mit der Brauchtumsveranstaltung erkennbar ist, wie es beispielsweise beim Karnevalsumzug sein könnte.

Wenn man den Anhänger dafür nutzen will, kann man ihn für die Fahrt versteuern (mindestens ein Monat) oder sich ein schwarzes Kennzeichen zulegen, sodass die Zweckgebundenheit allgemein entfällt.

Dieser Artikel stammt aus der Südplus 9/2019. Jetzt testen.

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