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Maiswurzelbohrer: Anbauverbot wird verlängert

Im Rheintal dürfen die Landwirte bis 2022 aufgrund der Gefahr durch den Maiswurzelbohrer auf derselben Fläche nur in zwei von drei Jahren Mais anbauen.

Lesezeit: 2 Minuten

Aufgrund der gestiegenen Fangzahlen des Maiswurzelbohrers 2018 werden die Landratsämter im Rheintal zur Bekämpfung des Schädlings die bereits geltenden Allgemeinverfügungen in Kürze um weitere drei Jahre verlängern. Das teilte das Regierungspräsidium (RP) Freiburg auf Anfrage von top agrar-Südplus.

Konkret heißt das, dass die Betriebe von 2018 bis 2022 auf derselben Fläche Mais nur in zwei von drei aufeinanderfolgenden Jahren (max. zwei Drittel Mais) anbauen dürfen. Als Beginn der Fruchtfolge wird dabei der 1. Januar 2018 angesetzt. Der Saatmais ist von dieser Regelung nach wie vor ausgenommen.

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Betroffen sind die Landkreise Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Rastatt und der Ortenaukreis. Sie werden laut RP-Sprecher Matthias Henrich für viele Gemeinden und Gemarkungen im Rheintal die entsprechenden Allgemeinverfügungen erlassen. Bereits jetzt gelten in diesen Regionen die Ende 2017 erlassenen Verfügungen.

Stark gestiegene Fangzahlen 2018

Der Hintergrund: Die Landwirtschaftsverwaltung Baden-Württembergs führe jedes Jahr ein Monitoring zum Maiswurzelbohrer durch. Seit 2014 verzeichne man einen deutlichen Anstieg der Käferzahlen in den Pheromonfallen vieler Gemarkungen, vor allem in der Rheinschiene von Lörrach bis Rastatt.

Auf Grund dieser steigenden Käferzahlen seien in Zukunft sehr hohe Schäden im Maisanbau nicht nur im südlichen Oberrheingraben zu befürchten. Eine Bekämpfung mit hohem Wirkungsgrad könne nur durch Fruchtfolgemaßnahmen erzielt werden. Insektizide zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers seien in Deutschland nicht zugelassen und eine Zulassung sei auch nicht zu erwarten.

Maisanbau ging bereits zurück

Als erste Reaktion auf die bereits 2017 erlassenen Fruchtfolgeregeln ist der Maisanbau 2018 in der südlichen Rheinebene bereits um knapp fünf Prozent gegenüber dem Vorjahr zurück gegangen, teilt das RP mit. Die Fangzahlen seien aber trotzdem um das 1,8 fache gestiegen.

Die Landratsämter können die Gültigkeit der neuen Allgemeinverfügung auf angrenzende Gemarkungen erweitern, wenn dort 2018 steigende Fangzahlen festgestellt wurden. Für diese Gemarkungen gilt die genannte Fruchtfolgevorgabe für den Anbauzeitraum 2019 bis 2022, wobei die Fruchtfolge erst am 1.01.2019 beginnt. Dadurch würden für die Landwirte, die in den zusätzlichen Gemarkungen wirtschaften, vergleichbare Anfangsbedingungen wie bei der Einführung der Fruchtfolgeregelung Ende 2017 geschaffen.

Die Nichteinhaltung dieser Fruchtfolgevorgabe sei als Verstoß gegen die gute fachliche Praxis anzusehen, Verstöße seien bußgeldbewehrt und CC-relevant. Die Einhaltung der Fruchtfolgevorgaben werde laut RP von den Unteren Landwirtschaftsbehörden kontrolliert.

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