Die nachträglichen Änderungen der ÖVF müssen bis spätestens 1. Oktober beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten schriftlich beantragt sein. Später eingehende Änderungswünsche werden von den Ämtern nicht mehr berücksichtigt. Das entsprechende Formblatt „Antrag auf Genehmigung einer Änderung von bereits beantragten Ökologischen Vorrangflächen“ ist unter dem Punkt „Mehrfachantrag 2020“ im Förderwegweiser des Ministeriums zu finden.
Zwischenfrüchte als Ersatz
Als Ersatz für beantragte ÖVF sind nur Zwischenfrüchte zulässig, die bereits im Flächen- und Nutzungsnachweis 2020 enthalten sind und bis spätestens 1. Oktober angebaut werden. Erlaubte Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau sind beispielsweise Welsches Weidelgras, Alexandriner Klee und Phacelia, wobei die Mischung insbesondere aus mindestens zwei Arten bestehen muss.
Der Anbau der Zwischenfrucht muss zudem gemäß EU-Vorgaben so rechtzeitig erfolgen, dass sie noch vor Vegetationsende einen ordentlichen Bestand aufweist und damit vor Erosion und Nitratauswaschung schützt. Als ÖVF beantragte Aufforstungsflächen sowie Landschaftselemente und Terrassen, die den Cross-Compliance-Bestimmungen unterliegen, können nicht ausgetauscht werden.