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topplus Vorlaufattest für Viehtransport

Tiertransporte: Rechtsunsicherheit bleibt bestehen

Das Urteil des Münchner Verwaltungsgerichts, das Tierärzte bei gesunden Tieren zu einem Vorlaufattest für deren Transport verpflichtet, schafft keine Rechtssicherheit.

Lesezeit: 2 Minuten

Das jüngste Urteil des Münchner Verwaltungsgerichts, das Tierärzte bei gesunden Tieren zur Ausstellung eines Vorlaufattestes für deren Transport verpflichtet, ändert erstmal nichts an der bestehenden Rechtsunsicherheit bei Exporten in Drittländer. Das teilen verschiedene Zuchtorganisationen auf Anfrage von top agrar-Südplus mit.

Geklagt hatte der Rinderzuchtverband Mühldorf, der sich mit dem Urteil Vorlaufatteste für 38 Tiere erstritten hat (https://www.topagrar.com/suedplus/news/bayern-gericht-erzwingt-tiertransporte-in-drittstaaten-11537574.html?utm_content=search). Ähnliche Entscheide gab es bereits in anderen Bundesländern. Beim Ausstellen der Vorlaufatteste sei laut Bianca Lind, Geschäftsführerin des Bundesverbandes Rind und Schwein in Bonn, ausschließlich die Tierseuchen- und Tiergesundheitssituation auf dem Herkunftsbetrieb zu beurteilen. Die Bestätigung des Gesundheitsstatus schaffe die Grundlage für den Export in Drittländer. Allein mit einem solchen Vorzertifikat ist ein Tiertransport in ein Drittland aber noch nicht möglich.

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Bestehendes Recht einheitlich umsetzen

"Wir begrüßen jegliche Initiative, die Rechtssicherheit schafft. Ein erster großer Schritt wäre getan, wenn die bestehende Gesetzgebung in allen EU-Mitgliedsstaaten einheitlich angewandt und umgesetzt werden würde." so Lind.

Laut einem Sprecher des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz zeigten die neuen Entscheidungen der Gerichte klar, dass wir eine bundesweite Lösung brauchen. "Es ist entscheidend, dass die Behörden in den anderen Bundesländern tierschutzrechtlich fragwürdige Transporte in Drittländer ebenfalls streng prüfen. Bayern wird sich auf Bundesebene weiterhin für eine klare Linie einsetzen."

Auch das Landwirtschaftsministerium in Baden-Württemberg hält daran fest, dass Tiertransporte nur dann abgefertigt werden dürfen, wenn die Tierschutzbestimmungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 auf der gesamten Transportroute bis zum Abladen der Tiere am Bestimmungsort sicher eingehalten sind. Dabei sei die Abfertigung von Tiertransporten stets eine Einzelfallentscheidung der zuständigen unteren Veterinärbehörde. Als Grundlage dafür diene ein Qualitätsmanagementsystem der Veterinärverwaltung des Landes Baden-Württemberg (QMS).

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