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Gülletechnik: Was ist jetzt verboten?

Lesezeit: 2 Minuten

Der Einsatz einiger Geräte zur Ausbringung von Düngemitteln war bereits seit dem Januar 2010 verboten, eine Übergangsregelung der Düngeverordnung erlaubte deren Verwendung aber noch bis Ende 2015. Mit dem neuen Jahr endet diese Regelung, folgende Geräte sind ab dem 1. Januar 2016 bundesweit endgültig nicht mehr erlaubt:


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  • Gülle- und Jauche­wagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler, die weder einen Kompressor noch eine Pumpe haben.
  • Zentrale Prallverteiler, die nach oben ab-strahlen. Alle schräg stehenden Prallteller alter Bauart.
  • Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als Verteiler zur Ausbringung unverdünnter Gülle.
  • Drehstrahlregner zur Verregnung von unverdünnter Gülle.
  • Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler (kein Kratz­boden, z. B. Kettenschleuderstreuer).


Mit diesen Techniken ist keine pflanzenbedarfsgerechte Düngung möglich. Sie sind wind-anfällig und gewährleisten keine ausreichende Querverteilung. In der landwirtschaftlichen Praxis haben sie seit Jahren keine Bedeutung mehr. Verstöße gegen das Verbot sind bußgeldbewehrt und Cross Compliance-relevant.


Alle Breitverteiler, bei denen der Güllestrahl nach unten bzw. zur Seite abstrahlt, sind weiterhin zulässig. Dies betrifft die in der Praxis weit verteilten Prallköpfe und Prall­bleche. Auch Schwenkverteiler und -düsen sowie Düsenbalkensysteme dürfen weiter eingesetzt werden. Bei den Fest­miststreuern sind weiterhin alle Streuer zulässig, die einen Kratzboden mit einstellbarem Vorschub haben.


Den verpflichtenden Einsatz bodennaher Techniken zur Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger sieht der Gesetzgeber nach der­zeitigem Kenntnisstand erst für die Jahre 2020 in stehenden Ackerkulturen bzw. 2025 auf Grünland vor. Bis dahin sollten Sie bei Breitverteilung auf günstige Witterungsverhältnisse, also niedrige Temperaturen, bedeckter Himmel, Windstille, nachfolgende Niederschläge achten, um un­nötige Ammoniak-emissionen zu vermeiden.

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