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Aus dem Heft

Illegaler Lader

Lesezeit: 2 Minuten

Diese Unachtsamkeit hätte Christian B. seine wirtschaftliche Existenz kosten können: Mit seinem neu erworbenen Gebraucht-Radlader verursachte er beinahe einen schweren Unfall. Die Versicherung wäre nicht für den Schaden aufgekommen. Denn der Radlader war laut Betriebserlaubnis (Datenbestätigung) zwar völlig zu Recht als selbstfahrende Arbeitsmaschine eingestuft, allerdings erreichte er bauartbedingt eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h.


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Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind aber nur bis zu 20 km/h über die Betriebshaftpflicht versichert (20 km/h-Schilder seitlich und hinten, links Aufkleber mit kompletter Adresse des Besitzers). Alles was schneller als 20 km/h ist, bekommt ein grünes Kennzeichen, wird versichert und muss regelmäßig beim TÜV vorgestellt werden. Wer sich das amtliche Kennzeichen spart, fährt also komplett ohne Versicherungsschutz und riskiert dafür eine Anzeige, die Weiterfahrt wird an Ort und Stelle untersagt.


Wenn sich Christian den ganzen Aufwand bei seinem Radlader in Zukunft sparen will, kann er die Maschine auf 20 km/h drosseln lassen, ein TÜV-Gutachten einholen und beim Straßenverkehrsamt vorlegen.


Seit 2003 gilt übrigens auch ein Gabelstapler mit einer bbH von 20 km/h als zulassungsfreie Arbeitsmaschine.


In jedem Fall sollte man die Betriebshaftpflichtversicherung über diese Maschinen informieren, denn einige Verträge schließen Arbeitsmaschinen nicht automatisch mit ein.


Fazit: Über 20 km/h bbH müssen auch Arbeitsmaschinen angemeldet werden und zum TÜV, sie bleiben aber steuerfrei.

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