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Autoreifen illegal auf Hof abgekippt: Wer zahlt die Entsorgung?

Auf unserem Betrieb haben Unbekannte über Nacht unerlaubt eine große Menge Autoreifen abgekippt. Wer ist für die Entsorgung zuständig? Müssen wir selbst die Kosten dafür tragen? Das wäre sehr teuer.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Auf unserem landwirtschaftlichen Betrieb haben Unbekannte über Nacht eine große Menge Autoreifen unerlaubt abgeladen bzw. entsorgt. Die Aktion haben wir erst am nächsten Morgen bemerkt. Die Polizei ist natürlich informiert und ermittelt gegen Unbekannt. Nun die Frage zur Entsorgung: Müssen wir die Kosten für die Entsorgung selbst tragen? Diese wäre sehr kostspielig (vierstelliger Bereich). Daher wäre es gut zu wissen, falls es Möglichkeiten gibt, die Kosten zu umgehen oder zu senken. Für die Reifen haben wir selbst keine Verwendung.

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Antwort:

Grundsätzlich haftet nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrwG) derjenige, der die Reifen illegal entsorgt hat. Dieser ist rechtlich der Abfallerzeuger. In Ihrem Fall ist die Person aber wahrscheinlich nicht aufzufinden und kann nicht zur Verantwortung gezogen werden. Nach dem KrwG haftet auch der Besitzer der Abfälle. Sie sind automatisch zum Besitzer der Reifen geworden, als diese auf ihrem Hof abgeladen wurden. Anders als im Zivilrecht muss hierfür kein sogenannter Besitzbegründungswillen vorliegen.

Das heißt, dass Sie selbst für die Kosten aufkommen müssen, wenn Sie den Täter nicht finden. Wenn auch eine mögliche Versicherung nicht für die Kosten aufkommt, bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, die Entsorgungskosten gering zu halten. Ich empfehle Ihnen, mit der Gemeinde oder örtlichen Stadtreinigung Kontakt aufzunehmen und den Vorfall zu schildern. Diese übernehmen ggf. die Reifen kostenfrei oder können den Kontakt zu einer günstigen Entsorgungsfirma vermitteln.

Ergänzende Info zu Müll auf Grundstücken:

Für die Müllentsorgung auf Grundstücken, welche die Allgemeinheit betreten darf, ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, also z.B. ein kommunaler Abfallzweckverband, oder die Kommune bzw. der Landkreis zuständig. Diese müssen den Abfall aufsammeln und beseitigen und die Kosten dafür tragen. Bei dem Grundstück muss es sich allerdings um eine Fläche handeln, auf der das Betretungsrecht zum Erholungszweck gilt. Diese Flächen dürfen also von jedem betreten werden. Darunter fallen unter anderem Wälder, Feldränder und landwirtschaftliche Flächen, die gerade ungenutzt sind. Für Ackerflächen gilt der Zeitraum zwischen Ernte und Einsaat bzw. bei Wiesen kurz nach der Ernte als ungenutzte Zeit.

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