Die neue Straßenverkehrsordnung gilt seit dem 28. April diesen Jahres. Unser Autor Heinz Haarlammert, Polizeihauptkommissar a. D. hat für Sie die wichtigsten Änderungen in Bezug auf landwirtschaftliche Fahrzeuge zusammengefasst.
Geschwindigkeitsüberschreitung
Die Strafen bei Geschwindigkeitsverstößen sind härter geworden. Das Fahrverbot beginnt jetzt bereits innerhalb geschlossener Ortschaften bei einer Überschreitung von 21 km/h, außerorts ab 26 km/h. Fahren Sie beispielsweise mit dem Schlepper innerhalb einer 30er Zone 51 km/h, so wird neben dem Bußgeld ein Fahrverbot von einem Monat fällig. Bei Treckern, die mehr als 3,5 t wiegen, sind die Bußgelder höher.
Schutz von Radfahrern und Fußgängern
Fahrradfahrern und Fußgängern gilt besonderer Schutz. Daher hat die STVO hier neue Punkte mit aufgenommen bzw. bestehende Verstöße mit härteren Strafen belegt.
- Halten auf Schutzstreifen sowie Parken auf Geh- und Radwegen ist untersagt. Geh- und Radwege sind von der Fahrbahn klar getrennt, entweder durch einen erhöhten Bordstein oder durch eine durchgezogene weiße Linie und einem Fußgänger-/Radfahrersymbol. Ein Schutzstreifen ist durch eine gestrichelte Linie und ein Radfahrersymbol von der Fahrbahn abgegrenzt. Daher gilt: Wer schnell vom Bäcker belegte Brötchen holen will und dafür kurz auf einem Schutzstreifen für Radfahrer anhält, der kaum befahren wird, kassiert ein Bußgeld von 55 €, bei Behinderung sogar 70 € und ein Punkt im Flensburg.
- Abstand beim Überholen von Radfahrern und Fußgängern und E-Scootern:Sie fahren mit dem Trecker und haben einen Radfahrer vor sich, den Sie überholen möchten. Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen Sie als Fahrer sicherstellen, dass der seitliche Abstand 2 m, innerhalb geschlossener Ortschaften 1,5 m beträgt. Das gilt auch beim Überholen von Fußgängern und E-Scootern.
- Abbiegen: Sie wollen mit dem Schlepper innerhalb einer geschlossenen Ortschaft nach rechts abbiegen. Hierbei dürfen Sie nach der neuen Regel nur mit Schrittgeschwindigkeit (höchstens 11 km/h) abbiegen, wenn mit Fußgänger-oder Radverkehr gerechnet werden muss. Das gilt für Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 t. Halten Sie sich nicht an den Abstand, ist ein Bußgeld in Höhe von 70 € und ein Punkt in Flensburg fällig.