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Grünes Kennzeichen – öfter möglich als gedacht

Mit grüner Nummer müssen Sie keine Kraftfahrzeugsteuer zahlen. Wir erklären, wann Sie das Kennzeichen bekommen und wie Sie auch Sattelzugmaschinen von der Steuer befreien können.

Lesezeit: 9 Minuten

Mit grüner Nummer müssen Sie keine Kraftfahrzeugsteuer zahlen. Wir erklären, wann Sie das Kennzeichen bekommen und wie Sie neuerdings auch Sattelzugmaschinen von der Steuer befreien lassen können.

Jeder will es gerne haben: Das grüne Nummernschild. Denn dann brauchen Sie keine Kraftfahrzeugsteuer zahlen und sparen sich mehrere Hunderte Euro pro Jahr. Das Kennzeichen kann Ihnen aber nur die Zulassungsbehörde auf Antrag gewähren. Greift eine Kfz-Steuerbefreiung von vorneherein nicht oder fallen die Voraussetzungen später weg, müssen Sie das grüne Kennzeichen durch ein schwarzes ersetzen und Steuern zahlen.

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Wir klären, welche Voraussetzungen für die grünen Schilder gelten und welche Fahrzeuge befreit sind.



Wer kann sich befreien lassen?

Verwenden Sie ein Fahrzeug ausschließlich für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, können Sie es von der Kfz-Steuer befreien lassen und eine grüne Nummer beantragen. Es ist also möglich, sämtliche Betriebsfahrzeuge Ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes – egal, ob Ackerbau-, Viehzucht-, Forstwirtschaft-, Wein- oder Obstbaubetrieb – von der Steuer befreien zu lassen.

Für die Steuerbefreiung spielt es im Übrigen keine Rolle, ob es sich bei diesen Betrieben um Haupterwerbs-, Zuerwerbs- oder Nebenerwerbsbetriebe handelt. Auch die Rechtsform des Betriebes ist nicht entscheidend: Wenn Sie Ihren Schlepper z.B. in Ihrer landwirtschaftlichen GbR oder KG angemeldet haben, können Sie eine Steuerbefreiung erhalten.

Eine Mindestgröße muss ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nicht erfüllen. In einem Fall vor Gericht sprachen die Richter sogar einem kleinen Betrieb mit 1 ha Grünland, 2 Rindern und 5 ha Forst die Kfz-Steuerbefreiung zu (Finanzgericht Niedersachsen, Az.: 14 K 164/12). Also auch, wenn Sie einen Hobbybetrieb haben, kann dieser im Sinne des Kfz-Steuergesetzes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb zählen.

Offen und bislang nicht entschieden ist allerdings die Frage, ob Sie in diesem Fall mit Ihren landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Dienstleistungen am Markt auftreten müssen. Es gibt dazu zwar keine detaillierte Aussage im Gesetz. Wenn Sie aber nachweisen können, dass Sie beispielsweise regelmäßig Heu oder das Fleisch Ihrer Rinder an Dritte verkaufen, sind Sie auf der sicheren Seite und zählen als landwirtschaftlicher Betrieb.

Nutzung entscheidet

Neben Land- und Forstwirten können folgende Unternehmen, die ein Fahrzeug oder einen Anhänger für land- und forstwirtschaftliche Zwecke nutzen, ebenfalls eine grüne Nummer beantragen:

  • Baumschulen oder andere Sonderkulturbetriebe,
  • Lohnunternehmen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, dann muss aber die Land- und Forstwirtschaft und nicht ein Gewerbe im Mittelpunkt stehen,
  • Saatzuchtunternehmen,
  • Imkereien oder Wanderschäfereien,
  • Kommunen oder andere Unternehmen, die ein Fahrzeug zur Pflege öffentlicher Grünflächen einsetzen,
  • Unternehmen, die ein Kraftfahrzeug zur Beförderung von Milch, Magermilch oder Molke nutzen.

Nicht im Gewerbe zulässig

Gewerbebetriebe sind hingegen nicht von der Kfz-Steuer befreit. Aufpassen müssen beispielsweise Landwirte, die zusätzlich eine gewerbliche Biogasanlage betreiben: Wenn dort die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit nur untergeordnet ist, weil eine gewerbliche im Vordergrund steht, zählt der Betrieb eindeutig nicht mehr zur Land- und Forstwirtschaft. Eine Steuerbefreiung entfällt somit. Das ist z.B. der Fall, wenn Sie Ackerbau betreiben, Ihre gesamte Ernte aber dazu dient, Ihre Biogas-Anlage zu füttern und Sie die erzeugte Energie anschließend entgeltlich an Dritte abgeben (BFH, Az.: II R 55/11).

Was gilt für welches Kfz?

Sie können jedoch nicht für jedes Fahrzeug eine grüne Nummer beantragen. Wenn Sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, greift die Befreiung nur für folgende Kraftfahrzeuge:

  • Zugmaschinen: Dazu zählen „normale“ Schlepper oder Teleskoplader. Sogar ein Unimog gilt als Zugmaschine (BFH, Az.: II R 38/13). Bei Sattelzugmaschinen, die keine Ladefläche, sondern ausschließlich eine Sattelkupplung mit einer Platte zur Auflage eines Sattelaufliegers haben, kommen Sie zwar um die Kfz-Steuer nicht herum. Denn eine klassische Anhängerkupplung, wie die in der Land- und Forstwirtschaft verbreitete Bolzenkupplung, fehlt bei gewöhnlichen Sattelzugmaschinen.



    Es gibt aber auch Sattelzugmaschinen, sogenannte Agro-Trucks, die als land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen gelten. Das zeigt folgender Fall, der erst vor Kurzem vor dem Finanzgericht Düsseldorf verhandelt wurde (Az.: 8 K 3180/16): Geklagt hatte ein Landwirt, der in seinem Betrieb eine auf ihn zugelassene Sattelzugmaschine nutzte. Diese verfügte ursprünglich nur über eine Kupplung für einen Sattelauflieger. Gewöhnliche landwirtschaftliche Kipper konnte er zunächst nicht anhängen.



    Später hatte der Landwirt bei dem Fahrzeug zusätzlich eine Bolzen-Anhängerkupplung montieren lassen, damit er mit dem Sattelschlepper übliche landwirtschaftliche Anhänger nutzen kann. Die Zulassungsbehörde stufte die Maschine dann als land- oder forstwirtschaftliche Sattelzugmaschine ein, woran sich der Zoll jedoch nicht gebunden fühlte. Der Landwirt wollte die Maschine dennoch von der Steuer befreien lassen, schließlich setzte er sie nur für landwirtschaftliche Zwecke ein



    Weil es sich aber weder um einen Ackerschlepper noch um einen Geräteträger handelte, versagte das zuständige Hauptzollamt die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Das Finanzgericht entschied jedoch zugunsten des Landwirtes. Da das Zollamt Revision eingelegt hat, muss nun abschließend der Bundesfinanzhof entscheiden.

  • Sonderfahrzeuge: Häcksler, Mähdrescher oder vergleichbare Sonderfahrzeuge gelten zwar nicht als land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen. Sie können sie dennoch von der Kfz-Steuer befreien lassen. Das gilt auch für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart dazu bestimmt sind, land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse zu befördern, z.B. Holzrücke-Maschinen oder Fahrzeuge, die Sie zur Klärschlammausbringung einsetzen. Wollen Sie so ein Sonderfahrzeug befreien lassen, ist die Nähe zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausschlaggebend.



    Wichtig: Können Sie das Fahrzeug nicht nur auf Ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einsetzen, sondern auch im gewerblichen Bereich, zählt es nicht als Sonderfahrzeug. Denn ausschlaggebend ist die Eignung des Fahrzeuges, nicht die tatsächliche Verwendung.

  • Anhänger: Auch Anhänger sind von der Steuer befreit – wenn Sie diese ausschließlich für land- und forstwirtschaftliche Zwecke einsetzen. Das gilt unabhängig davon, in welche Fahrzeugklasse der Anhänger eingestuft ist. Daher sind auch zulassungspflichtige Anhänger mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) steuerfrei. Das gilt immer, wenn Sie den Anhänger hinter einer befreiten Zugmaschine bzw. einem Sonderfahrzeug angehängt haben. Auch einachsige Anhänger und Tiefladeanhänger werden erfasst.



    Noch ist unklar, ob auch Sattelauflieger von der Kfz-Steuer befreit sind. Zwar waren die Finanzgerichte in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass generell keine Steuerbefreiung greift. Man könnte das Gesetz aber durchaus so auslegen, dass nur einachsige Sattelanhänger nicht von der Steuer befreit sind, ansonsten aber alle Anhänger hinter befreiten Fahrzeugen.



    Nutzen auch Sie einen Sattelauflieger, stellen Sie einen Antrag auf Kfz-Steuerbefreiung. Lehnt der Zoll den Antrag ab, legen Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater Widerspruch ein und verweisen auf ein laufendes Verfahren vor dem Finanzgericht Münster (Az.: 6 K 1852/17).

  • Futtermischwagen: Neu ist seit dem 1.1.2018, dass Sie für selbstfahrende Futtermischwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h keine Kraftfahrzeugsteuer mehr zahlen müssen, wenn sie als selbstfahrende Arbeitsmaschine gelten. Damit sparen Sie bis zu 1700 € pro Jahr.

Wie befreien lassen?

Wollen Sie ein Fahrzeug oder einen Anhänger neu zulassen und eine grüne Nummer beantragen, stellen Sie bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde einen Antrag auf Steuerbefreiung. Sie können aber auch für Fahrzeuge oder Anhänger, die bereits eine Zulassung haben, nachträglich noch die grüne Nummer beantragen. In diesem Fall stellen Sie den Antrag direkt beim Hauptzollamt.

Beim Antrag müssen Sie nachweisen, dass Sie einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führen. Das geht z.B. mit dem Beitragsbescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder dem Einheitswert- oder Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes. Das zuständige Hauptzollamt überprüft dann, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. Falls nicht, setzt das Zollamt die Steuer per Steuerbescheid fest. Denn seit knapp vier Jahren sind nicht mehr die Finanzämter vor Ort, sondern die Hauptzollämter für die Erhebung der Steuer zuständig.

Wie lange gilt die Befreiung?

Beantragen Sie eine Kfz-Steuerbefreiung, müssen Sie das Kraftfahrzeug oder den Anhänger in dem kompletten Zeitraum für begünstigte land- und forstwirtschaftliche Zwecke einsetzen. Nutzen Sie das Kraftfahrzeug anderweitig, entfällt die Steuerbefreiung:

  • Gemischter Einsatz: Setzen Sie Ihren Schlepper oder ein anderes Fahrzeug mit grüner Nummer zwar hauptsächlich in der Landwirtschaft, aber auch vorübergehend gewerblich ein, beispielsweise in der gewerblichen Biogas-GbR oder im Winterdienst, gilt Folgendes: Sie müssen die gewerbliche Nutzung beim Zollamt anmelden. Die Befreiung von der Steuer fällt dann zeitanteilig für den Zeitraum weg, in dem Sie den Schlepper gewerblich einsetzen – mindestens aber für einen Monat. Beispiel: Sie brauchen Ihren Schlepper nur an drei Tagen im Monat gewerblich. Dennoch müssten Sie dann für den vollen Monat Kfz-Steuer zahlen.



  • Geänderte Nutzung: Angenommen, Sie haben Ihren Schlepper ursprünglich für den landwirtschaftlichen Betrieb angeschafft. Ein paar Jahre später nutzen Sie ihn aber ausschließlich zum Befüllen der gewerblichen Biogasanlage. Das müssen Sie dem Hauptzollamt melden, eine Kfz-Steuerbefreiung entfällt. Gefährlich ist es, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung wegfallen und Sie dies nicht dem Zoll mitteilen. Dann machen Sie sich der Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung strafbar.

In der Regel droht eine Geldstrafe und Sie müssen die Steuern nachzahlen. Der Zoll kann die Kraftfahrzeugsteuer nämlich rückwirkend neu festsetzen, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung weggefallen sind oder er nachträglich feststellt, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen. Haben Sie den Schlepper nur ein halbes Jahr außerlandwirtschaftlich genutzt, fällt die Steuer dann aber auch nur für den tatsächlichen Zeitraum der anderweitigen Benutzung an.

Das Gleiche gilt bei einer Betriebsaufgabe. Sobald Sie den landwirtschaftlichen Betrieb einstellen, entfällt die Kfz-Steuerbefreiung und Sie brauchen ein schwarzes Nummernschild. Melden Sie den Wegfall der Betriebseigenschaft unverzüglich dem Hauptzollamt.



Weitere Infos und Link zu den Anträgen haben wir hier für Sie...

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