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Jauche, Gülle & Sickersaft: Strengere Auflagen

Gewässerschutz wird immer wichtiger – die Auflagen steigen. Dr. Hansjörg Nußbaum vom LAZBW Aulendorf fasst zusammen, was sich zum ersten August bei Güllebehältern, Silos und Mistlagern ändert. Ab dem 1. August sind die Auflagen für Jauche-, Gülle- und Sickersaft-Anlagen (JGS-Anlagen) gestiegen.

Lesezeit: 6 Minuten

Gewässerschutz wird immer wichtiger – die Auflagen steigen. Dr. Hansjörg Nußbaum vom LAZBW Aulendorf fasst zusammen, was sich zum ersten August bei Güllebehältern, Silos und Mistlagern ändert.

 

Ab dem 1. August sind die Auflagen für Jauche-, Gülle- und Sickersaft-Anlagen (JGS-Anlagen) gestiegen. Die gute Nachricht lautet: Für viele Anlagen gilt der Bestandsschutz. Von den verschärften Auflagen sind vor allem Neubauten betroffen. Unter die JGS- Anlagen fallen bei Festmist nicht nur die eigentliche Mistplatte, sondern auch die Jauchebehälter und die Flächen, auf denen das Jauchefass oder der Miststreuer beladen werden. Bei der Gülle sind es Kanäle und Keller. Dazu kommt der Abfüllplatz für das Güllefass. Zum „Sickersaftbehälter“ gehören auch das Silo selbst sowie die Rangier- bzw. Beladeflächen für die Futterentnahme (Futtermischwagen).

 

Grundlage für die verschärften Regelungen ist die Anlagenverordnung AwSV (Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen). Sie wurde 31. März 2017 vom Bundesrat beschlossen und tritt am 1. August 2017 in Kraft. Die Anlage 7 der Verordnung betrifft den JGS-Bereich (Jauche – Gülle – Sickersaft).

 

Danach müssen JGS-Anlagen so geplant, errichtet, beschaffen und betrieben werden, dass keine wassergefährdenden Stoffe austreten können. Undichtigkeiten müssen schnell und zuverlässig erkannt werden. Die Details enthält das „Technische Regelwerk zu wassergefährdenden Stoffen“ (TRws 792, DWA). Die TRwS 792 ist seit 2015 als sogenannter Gelbdruck vorhanden und wird spätestens Anfang 2018 als fertiger Weißdruck vorliegen. Für Biogasanlagen ist die TRwS 793 in Arbeit.



Die Anlagenverordnung AwSV gilt für neue ortsfeste Anlagen, wobei auch Bestimmungen für bestehende Anlagen enthalten sind. Alle Anlagen, die vor dem 01.08.2017 fertiggestellt werden, fallen noch unter die bisherigen länderspezifischen Regelungen.



Automatisch ortsfest

 

Örtlich veränderbare Anlagen wie Silagemieten oder Festmistzwischenlager am Feldrand sind nicht betroffen, wenn sie nicht länger als sechs Monate betrieben werden. Hier gelten bis zu einer eigenständigen Regelung die länderspezifischen Bestimmungen weiter. Doch ab einem halben Jahr werden sie zu sogenannten ortsfest genutzten Anlagen und müssen dann alle Regeln dafür einhalten. 

 

Entscheidend für den JGS-Bereich ist die Anlage 7 der AwSV. Sie fordert allgemein, dass JGS-Anlagen flüssigkeitsundurchlässig, standsicher und gegen mechanische, thermische und chemische Einflüsse widerstandsfähig sein müssen. Die eingesetzten Bauarten, -produkte oder Bausätze müssen über eine bauordnungsrechtliche Prüfung (wasserrechtliche Anforderungen) und eine Zulassung für JGS-Anlagen verfügen. Konkret betroffen sind also u.a. alle eingesetzten Materialien wie Fugenmaterial, Rohre, Rinne, Anstriche und Beschichtungen. Die DIN 11622 regelt die Anforderungen an Beton, für Asphalt enthält die TRwS 792 Hinweise zum Material und zum Einbau.

 

Die rechtlichen Anforderungen sind sehr komplex. Deshalb gilt für die Errichtung und Instandsetzung von JGS-Anlagen die Fachbetriebspflicht. Ausgenommen davon sind nur Anlagen unterhalb der Bagatellgrenze. Diese Grenze liegt für Sickersaftbehälter bei 25 m³, bei Lager für Festmist und Silage bei 1 000 m³ und für alle anderen JGS-Anlagen (z. B. Güllebehälter) bei 500 m³.

 

Für Anlagen unterhalb der Bagatell- grenze gelten weitere Ausnahmen. Errichtung, Stilllegung oder wesentliche Änderungen müssen nicht angezeigt werden. Bei Inbetriebnahme benötigen sie keine Sachverständigenprüfung. Natürlich müssen sie technisch aber den rechtlichen Anforderungen entsprechen.

 

Leckagen erkennen

 

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Viele Anlagen, die Gülle, Jauche oder Sickersaft enthalten, sind einwandig. Kann man den Übergang zwischen Bodenplatte und Wand nicht sehen (unterirdische Anlagen), ist eine Leckageerkennung vorgeschrieben. Normalerweise werden diese Behälter mit einer dicken Folie ummantelt und mit einem Kontrollrohr ausgestattet.

 

Eine Leckageerkennung ist bei Silos nicht notwendig, auch wenn die Silowände zum Beispiel mit Erde angefüllt sind. Sammel- und Lagereinrichtungen unter Ställen (z. B. Güllekanäle) sind ebenfalls von einer Leckageerkennung ausgenommen, falls die Stauhöhe auf das zur Entmistung notwendige Maß begrenzt wird. Konkret bedeutet das, dass diese Kanäle nicht auf die Lagerkapazität angerechnet werden dürfen und die maximale Stauhöhe auf 100 cm begrenzt ist. Allerdings müssen hier die Fugen und Dichtungen vor der Inbetriebnahme geprüft werden.

 

Anlagen für Festmist und Silage benötigen seitliche Einfassungen. So gelangen einerseits kein abfließendes Niederschlagswasser auf die Lagerfläche und andererseits keine wassergefährdenden Stoffe oder verunreinigtes Niederschlagswasser neben die Anlage. Diese Stoffe müssen vollständig aufgefangen, gelagert und ordnungsgemäß verwertet (ausgebracht) werden.

 

Die Düngeverordnung regelt die notwendige Lagerkapazität für Jauche und Gülle. Sie schreibt eine Lagerdauer von mindestens sechs Monaten vor. Für verunreinigtes Niederschlagswasser reichen abweichend drei Monate.


Aus diesen Forderungen leitet sich die Größe des Sickersaftbehälters in der TRwS 792 ab. Wie bisher muss der Behälter 3 % des Silagelagervolumens fassen können. Falls nicht alle Silos gleichzeitig befüllt werden, reichen 3 % des Volumens des größten Silos aus.

 

Für das verunreinigte Niederschlagswasser in Wintermonaten ohne Ausbringmöglichkeiten (November, Dezember, Januar) sind zusätzliche Kapazitäten notwendig. Diese berechnen sich aus einem Viertel (drei Monate) der Jahresniederschläge (und abzüglich 15 % Verdunstung) und der Größe der verunreinigten Fläche.

 

Diese Fläche ergibt sich aus der Hälfte der Grundfläche aller Silos, die in dieser Zeit zur Verfütterung geöffnet sind plus der Größe der verunreinigten Rangierfläche. Für die Praxis bedeutet das, dass die verunreinigten Flächen möglichst klein gehalten werden sollten, wobei eine Fläche erst dann als sauber gilt, wenn sie nassgereinigt (Hochdruckreiniger) wurde.

 

Beim Leeren der Behälter (Gülle, Jauche, Sickersaft) müssen die Fahrzeuge auf einer befestigten Fläche stehen, die austretende Stoffe sicher ableitet bzw. zurückhält. Das Überwachen des Befüllvorgangs ist vorgeschrieben.

 

Neue Pflichten

 

Sobald die Anlage die Bagatellgrenze überschreitet, hat der Betreiber eine Anzeigepflicht. Er muss den Betrieb, die Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen (Anzeigesysteme, Kontrollrohr bei Leckageerkennung, Schieber etc.) regelmäßig überwachen. Bei Undichtigkeiten muss er direkt handeln und bei größeren Schäden die Behörden benachrichtigen.

 

Ein externer Sachverständiger muss Anlagen oberhalb der Bagatellgrenze vor Inbetriebnahme überprüfen. Die Kontrolle ist bei Erdbecken wiederkehrend. Sie kann außerdem im Verdachtsfall durch die Behörde bei allen Anlagen angeordnet werden.

 

Die Sicherheitsabstände zu Brunnen und Quellen (50 Meter) bzw. Oberflächengewässern (20 Meter) sind auch bisher schon Bestandteil von Länderregelungen. Ebenso die Bestimmungen für besondere Gebiete.

 

So dürfen im Fassungsbereich und der engeren Zone von Wasserschutzgebieten keine JGS-Anlagen errichtet werden; im weiteren Bereich (Zone III) nur mit zusätzlichen Sicherheitsanforderungen. Ähnliches gilt für Überschwemmungsgebiete. Dort dürfen Anlagen nicht aufschwimmen und bei Hochwasser keine wassergefährdenden Stoffe freisetzen. Für bestehende Anlagen gelten einzelne Vorschriften der AwSV sofort. Das betrifft vor allem Störfälle, Pflichten zur Anzeige und Überwachung.

 

Anlagen unter 1 500 m³ erhalten einen nahezu vollständigen Bestandsschutz. Bei größeren Anlagen (über 1 500 m³), die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, können die Behörden technische und organisatorische Maßnahmen anordnen. Das betrifft vor allem Maßnahmen zur Kontrolle der Dichtheit. Diese Anordnungen dürfen jedoch nicht so aufwendig wie ein Neubau sein. Darüber hinaus bestehen für größere Anlagen zusätzliche Dokumentationspflichten.

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