Kann ich meinen Agrar-LKW steuerlich befreien lassen?
Ich habe einen Agrar-LKW gekauft, den ich ausschließlich für meinen landwirtschaftlichen Betrieb nutzen will. Das Zollamt stellt mir keine Steuerbefreiung aus. Was kann ich tun?
Frage:Mit meinen Agrar-LKW, den ich kürzlich erworben habe, will ich vor allem Gülle und Getreide fahren.Der TÜV hat den LKW auch genehmigt, allerdings will mir das Zollamt keine Steuerbefreiung ausstellen. Was kann ich tun?
Antwort:Der Bundesfinanzhof (BFH), das höchste deutsche Steuergericht, hat am 2019 entschieden, dass sogenannte Agro-Trucks keine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung als landwirtschaftliche Zugmaschinen erhalten. Agro-Trucks sind in erster Linie Sattelzugmaschinen, die mit der Schlüsselnummer 90 0000 in den Zulassungspapieren geschlüsselt sind. Wenn Ihr Fahrzeug daher mit der Schlüsselnummer 90 eingeordnet worden ist, gilt es als LOF-Sattelzugmaschine und kann deshalb keine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen. Die Schlüsselung ist bindend für den Zoll als die zuständige Behörde für die Kfz-Steuer.
Falls sich bei Ihrem Fahrzeug aber um eine LOF-Zugmaschine, geschlüsselt mit der Nummer 89 handeln sollte, können Sie eine Kfz-Steuerbefreiung in Anspruch nehmen.
Entscheidend ist daher die Schlüsselung des Fahrzeugs und darauf aufbauend muss der Zoll entweder die Steuerbefreiung gewähren oder sie versagen.
Die Rechtslage ist hier seit dem Urteil des BFH eindeutig.
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Frage:Mit meinen Agrar-LKW, den ich kürzlich erworben habe, will ich vor allem Gülle und Getreide fahren.Der TÜV hat den LKW auch genehmigt, allerdings will mir das Zollamt keine Steuerbefreiung ausstellen. Was kann ich tun?
Antwort:Der Bundesfinanzhof (BFH), das höchste deutsche Steuergericht, hat am 2019 entschieden, dass sogenannte Agro-Trucks keine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung als landwirtschaftliche Zugmaschinen erhalten. Agro-Trucks sind in erster Linie Sattelzugmaschinen, die mit der Schlüsselnummer 90 0000 in den Zulassungspapieren geschlüsselt sind. Wenn Ihr Fahrzeug daher mit der Schlüsselnummer 90 eingeordnet worden ist, gilt es als LOF-Sattelzugmaschine und kann deshalb keine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen. Die Schlüsselung ist bindend für den Zoll als die zuständige Behörde für die Kfz-Steuer.
Falls sich bei Ihrem Fahrzeug aber um eine LOF-Zugmaschine, geschlüsselt mit der Nummer 89 handeln sollte, können Sie eine Kfz-Steuerbefreiung in Anspruch nehmen.
Entscheidend ist daher die Schlüsselung des Fahrzeugs und darauf aufbauend muss der Zoll entweder die Steuerbefreiung gewähren oder sie versagen.
Die Rechtslage ist hier seit dem Urteil des BFH eindeutig.