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Keine spezielle Fahrerlaubnis in der Landwirtschaft für Teleskoplader nötig

Der Besitz eines Bedienerscheins oder einer speziellen Fahrerlaubnis für Teleskoplader ist beim Einsatz in der Landwirtschaft nicht notwendig.

Lesezeit: 2 Minuten

Der Besitz eines Bedienerscheins oder einer speziellen Fahrerlaubnis für Teleskoplader ist beim Einsatz in der Landwirtschaft nicht notwendig. Der Qualifizierungsgrundsatz 308-009 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), dass Fahrer von Teleskopladern im gewerblichen Bereich einen Bedienerausweis – also eine spezielle Fahrerlaubnis – besitzen müssen, gilt ausschließlich im Regelungsbereich der DGUV und daher nicht für Versicherte der SVLFG. Darauf weist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau aufgrund vermehrter Nachfragen hin.


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Der Besitz eines Führerscheins mindestens der Klasse L für das Fahren eines Teleskopladers auf öffentlichen Straßen, Wegen und Verkehrsflächen bleibt selbstverständlich erforderlich.


Um Teleskoplader in der Landwirtschaft sicher zu betreiben, sind die maßgeblichen Mitarbeiter und Familienangehörigen jedoch hinsichtlich der Gefahren zu unterweisen. Eine qualitätsgesicherte Unterweisung hilft, Gefahren zu erkennen und Unfälle zu vermeiden. Diese ist vor dem ersten Einsatz und danach regelmäßig durchzuführen. Teilnahme und Inhalt der Unterweisung sind schriftlich zu dokumentieren.


Gefährdungen durch Teleskoplader entstehen insbesondere durch Überlastung, herabfallende Lasten, ungeeignete Lastaufnahmemittel, die fehlerhafte Auswahl und den falschen Wechsel von Anbaugeräten, Arbeiten in der Nähe von Frei-/Fahrleitungen, Transport, Verladung, Sonderrechte im öffentlicher Straßenverkehr und das Heben von Personen. Auch das eingeschränkte Sichtfeld aus der Kabine führt zu Gefahren. Durch den seitlich zur Fahrerkabine befindlichen Teleskoparm wird die Sicht in halbhoher Stellung stark behindert. Gleiches gilt für die Sicht nach vorne bei angebauten Arbeitsgeräten (zum Beispiel Schüttgutschaufel).


Unfälle mit Personen durch Anfahren, Überfahren und Anschwenken werden der SVLFG regelmäßig gemeldet. Eine Betriebsanweisung fasst alle Gefahren kurz und bündig zusammen (word).


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