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Landwirte müssen beim Winterdienst auf den richtigen Versicherungsschutz achten

Viele Landwirte nutzen den Winterdienst als zusätzliche Einkommensquelle. Damit das kein Verlustgeschäft wird oder Haftungsansprüche drohen, lohnt sich ein Blick auf den Versicherungsschutz.

Lesezeit: 3 Minuten

Für den Winterdienst verwendet der Landwirt in der Regel eine landwirtschaftliche Zugmaschine. Diese ist im Rahmen der Kraftfahrtversicherung jedoch nur für landwirtschaftliche Arbeiten versichert. Da es sich beim Winterdienst nicht um eine typische landwirtschaftliche Tätigkeit handelt, muss der Winterdienst dem Versicherer gemeldet werden, erklärt die Versicherungskammer Bayern.

Ohne zusätzlichen Beitrag ist dann bei der Versicherungskammer Bayern der Winterdienst im Auftrag von Gemeinden oder Landkreisen in den bestehenden Versicherungsvertrag eingeschlossen. Dieser gilt dann außerdem für die mit dem Schlepper fest verbundenen Teile wie Räumschild und Salzstreuer, wenn Dritte durch diese Anbauten geschädigt werden. Wird der Winterdienst für private Auftraggeber oder Firmen erledigt, ist die Mitversicherung gegen Zusatzbeitrag möglich.

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Eine der wichtigsten Versicherungen für Landwirte ist die Betriebshaftpflichtversicherung, die Schadenersatzansprüche geschädigter Personen absichert. Denn es kann für den Landwirt teuer werden, wenn er seine Räumpflicht nicht oder nur verspätet erfüllen kann, beispielsweise wegen Krankheit oder eines Unfalls, so die Versicherungskammer weiter.

Schadenersatzforderungen von gestürzten und verletzten Personen sind häufig die Folge – und diese bergen ein hohes finanzielles Risiko. Für Ansprüche, die aus der Nichterfüllung des Winterdienstes resultieren, ist die Kraftfahrtversicherung nicht zuständig. In diesem Fall hilft nur die landwirtschaftliche Betriebs-Haftpflichtversicherung.

Verkehrssicherungspflicht: Fahrer haftet persönlich!

Gerade für den Winterdienst spielt dieser Schutz also eine entscheidende Rolle – selbst wenn der Winterdienst nur mit dem Schlepper ausgeführt wird. Raimund Lichtmannegger, Leiter der Hauptabteilung Landwirtschaft bei der Versicherungskammer Bayern: „Landwirte, die eigenverantwortlich oder als Subunternehmer den Winterdienst ausüben, übernehmen in der Regel auch die Verkehrssicherungspflicht und haften persönlich mit ihrem gesamten Vermögen für Personen- und Sachschäden.“

Die Kraftfahrtversicherung jedoch greife nur für Schäden, die ursächlich auf den Gebrauch des Schleppers zurückzuführen sind.

Lichtmannegger rät, auf ausreichend hohe Versicherungssummen zu achten „3 Mio. € für Personenschäden sollten es mindestens sein.“ Insbesondere Landwirte mit älteren Verträgen sollten diese überprüfen. Wichtig ist es zudem, eine Ersatzperson für den Einsatz zu suchen und sie einzulernen für den Fall, dass der Landwirt selbst verhindert ist. Dadurch kann der Winterdienst sichergestellt und Schadenersatzforderungen ausgeschlossen werden.

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Hinweis eines Lesers: Nach Erst-Veröffentlichung des Tipps 2018 erreichte uns eine Nachricht eines Lohnunternehmers. Er schreibt: "Laut unserer Zentrale (Mecklenburgische Versicherung) ist für den Fall, dass ich nicht den Winterdienst ausführe, (z.B. wegen Verspätung) und ein Unfall passiert, meine private Haftpflicht zuständig (!), und eben nicht die Betriebshaftpflicht. Bitte darauf hinweisen, da dies beachtet werden sollte. Viele Grüße und eine schneefreie Weihnachtszeit."

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