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Leserfrage: Für Schlepper Rundfunkgebühr zahlen?

Frage: Ich habe gelesen, dass ich für landwirtschaftliche Fahrzeuge keine Rundfunkgebühren zahlen muss. Was zählt dazu? Auch der Betriebswagen? Oder trifft das nur auf Traktoren zu?

Lesezeit: 2 Minuten

Antwort:

Mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) wurde zum 01.01.2013 eine Änderung bei der Rundfunkfinanzierung herbeigeführt. Die Rundfunkgebühr richtet sich nun nicht mehr nach der Geräteanzahl, sondern nach der Anzahl der Wohnungen und Betriebsstätten.

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Im privaten Bereich fallen pro Monat derzeit 17,50 € an. Für jede Betriebsstätte muss der Inhaber ein Drittel des privaten Betrages zahlen. Das sind zurzeit 5,83 €/Monat.

Dieser Beitrag gilt für eine Betriebsstätte, in der neben dem Inhaber bis zu 8 Beschäftigte tätig sind und ein betrieblich genutztes Kfz verwendet wird. Pro Betriebstätte ist also ein Kraftfahrzeug beitragsfrei.

Jedes weitere Kraftfahrzeug, das zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt wird, kostet den Rundfunkbeitrag. Dabei kommt es nicht darauf an, wie häufig Sie das Fahrzeug nutzen. Auch gelegentliche Fahrten lösen eine Beitragspflicht aus, unabhängig davon. Für jedes weitere Kraftfahrzeug ist monatlich der Drittelbetrag von zurzeit 5,83 € zu zahlen. Zu den Kraftfahrzeuge im Sinne des RBStV zählen Personen- und Lastkraftwagen der Klasse M, N und Geländewagen (Symbol G).

Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 6 km/h unterfallen der Fahrzeugklasse „T“. Damit fällt für Traktoren in der Regel kein Rundfunkbeitrag an; dieses gilt unabhängig von der Anzahl dieser Fahrzeuge in einem Betrieb.

Darüber hinaus sind Kfz, die nach der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr keiner Zulassung bedürfen, nicht beitragspflichtig. Dieses sind z. B.

  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • Stapler
  • einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet
  • Anhänger, sofern sie nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden dürfen.

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