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Leserfrage: Wie bekomme ich meinen Schaden ersetzt beim Online-Kauf?

Ich habe von einem polnischen Händler zwei gebrauchte Reifen gekauft. Der Händler hat mir zwei Jahre Garantie versichert. Schon bei der Lieferung war ein Reifen nicht in Ordnung...

Lesezeit: 4 Minuten

Frage: Ich habe von einem polnischen Händler zwei gebrauchte Reifen gekauft. Dieser hatte die Reifen drei Monate gebraucht. Sie hatten noch 90% Profil und zwei kleinere reparierte Schäden. Der Händler hat mir zwei Jahre Garantie versichert. Schon bei der Lieferung habe ich gesehen, dass ein Reifen mit einem riesigen Pflaster repariert worden ist. Nach Rücksprache mit dem Händler hat der Fahrer die zwei Jahre Garantie bestätigt. Nach knapp zwei Monaten im Einsatz war der Reifen verlor der Reifen schon sehr schnell Luft und war defekt. Daraufhin habe ich bei dem Händler angerufen und ihm E-Mails und einen Brief geschrieben. Bisher habe ich noch keine Antwort erhalten. Wie kann ich nun meine Garantieansprüche durchsetzen?

Antwort:Da Polen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, gilt zwar das polnische Vertragsrecht. Doch auch dieses ist von den Vorgaben der EU geprägt. Im Ergebnis dürfte die nahezu selbe Rechtslage gelten wie in Deutschland. Denn das Kaufvertragsrecht beruht auf mehreren EU-Richtlinien. Sie haben den Kaufvertrag per Fernkommunikation wie Telefon, E-Mail oder Ähnliches, geschlossen.

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Daher können Sie diesen Vertrag binnen zwei Wochen ab Lieferung der Ware „widerrufen“. Wird der Widerruf ausgesprochen, gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen. Die Frist für den Widerruf beträgt – je nach Fallkonstellation – zwei Wochen oder einen Monat. Im hiesigen Fall ist die Widerrufsfrist verstrichen, da Sie die erst zwei Monate nach Vertragsabschluss reklamierten. Daher gilt Ihr Kaufvertrag als wirksam.

Entscheidend ist, wann der Reifen kaputtgegangen ist

Sie können nur noch über das Mängelgewährleistungsrecht dagegen vorgehen. Den Mangel haben Sie dem Verkäufer am 25.10.2018 mitgeteilt. In der Mitteilung müssen Sie dem Verkäufer den Mangel genau beschreiben. Außerdem müssen Sie ihn zu einer Rücknahme auffordern. Er soll den Reifen entweder reparieren oder einen Ersatz liefern. Das muss er in einer bestimmten Frist leisten, angemessen wären vier Wochen. Sie müssten dann den Reifen samt Brief nach Polen schicken.

Wenn Ihnen Ihr Händler keine besonderen Garantieleistungen versprochen hat, gilt das übliche Gewährleistungsrecht. Demnach muss der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel am Reifen zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht existierte. Ob dieser Beweis gelingt, ist naturgemäß ungewiss. Es gibt ein Indiz dafür, dass der Reifen am Lieferzeitpunkt noch intakt war. Und zwar haben Sie den defekten Reifen erst zwei Monate nach der Lieferung reklamiert.

Ob Ihr Verkäufer besondere Garantieleistungen versprochen hat, können Sie in den AGB des Verkäufers nachlesen. Außerdem lassen sich diese aus dem konkreten Angebot (Artikelseite im Onlineshop) entnehmen. Dann wäre der Händler dazu verpflichtet, den Reifen zu reparieren bzw. einen Ersatz zu liefern. Das sollten Sie in jedem Fall prüfen.

Wenn zwei sich streiten, entscheidet der Richter

Kommen Sie zu keiner Einigung mit dem Verkäufer, haben Sie die Möglichkeit, vor Gericht zu ziehen. Die Verjährungsfrist, bis vor das Gericht zu ziehen, beträgt zwei Jahre. Im Idealfall wartet der Käufer aber nicht solange, sondern geht schon in 2019 vor das Gericht. Welches Gericht örtlich zuständig ist, steht in aller Regel ebenso in den AGB des Händlers. Das ist wahrscheinlich ein polnisches Gericht.

In dem Falle sollten Sie versuchen, einen zweisprachigen, polnischen Anwalt zu beauftragen. Der polnische Anwalt wird, sofern Sie den Mangel nachweisen können, in Polen die Mängelgewährleistungsklage einreichen.

Der Verkäufer wird darauf pochen, dass die Reifen kaputtgegangen sind, als Sie diese schon gekauft hatten. Dann gibt es keine Gewährleistung, weil die Ware mangelfrei geliefert worden war. Allerdings müsste der Verkäufer Ihr Mitverschulden beweisen.

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