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SVLFG-Zuschüsse für Präventionsprodukte rechtzeitig beantragen

Ab dem 01. Februar gewährt die SVLFG wieder bis zu 500 € Zuschuss für Produkte, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz dienen – z.B. Helmfunk, Freischneider-Werkzeuge oder Akkuscheren.

Lesezeit: 2 Minuten

Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Versicherte können auch in diesem Jahr wieder den Kauf von Produkten, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz dienen, bezuschussen lassen. Dafür stellt die SVLFG einer Mitteilung zufolge 1,2 Mio. € zur Verfügung. Damit wolle man einen Anreiz für die Mitglieder schaffen, die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zu verbessern.

Welche Produkte bezuschusst die SVLFG?

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Die Bezuschussung teilt sich in zwei Produktgruppen:

Förderbeginn 01. Februar 2023 ab 12:00

  • Radwechselwagen: max. 30 % bzw. 300 €
  • Großballenraufe mit Sicherheitsfangfressgitter für Rinder: max. 30 % bzw. 500 €
  • Kommunikations- und Notrufgerät (KUNO) im Forst (Set mit 2 Geräten) oder Helmfunk (zwei Geräte): max. 30 % bzw. 400 €
  • Schleuderarme Werkzeuge für Freischneider: max. 30 % bzw. 120 €
  • Akkuschere für Weinbau, Obstbau, Baumschulen oder Weihnachtsbaumproduktion (nur für Betriebe, die der LBG mit diesen Produktionszweigen gemeldet sind): max. 30 % bzw. 200 €

Förderbeginn 15. März 2023 ab 12:00

  • Kühlkleidung (Westen; Kühlcaps mit Nackenschutz; Shirts) oder Sonnenschutzkappen mit Nackenschutz: max. 50 % bzw. 400 €
  • UV-Schutzzelte (nur für Arbeitgeberbetriebe): max. 50 % bzw. 400 €

Die beiden Aktionen enden, sobald die Fördermittel aufgebraucht sind, spätestens aber am 31. Oktober 2023. Die Vergabe der Prämien erfolgt laut SVLFG in der Reihenfolge der Antragseingänge. Dementsprechend empfiehlt sich eine frühzeitige Anmeldung.

Wer kann einen Zuschuss bei der SVLG beantragen?

Zuschussberechtigt sind alle Unternehmen, die in der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind und die 2021 sowie 2022 keinen Zuschuss bekommen haben. Die Antragsformulare stehen ab dem 01. Februar bzw. 15. März 2023 (siehe unten) auf der Homepage der SVLFG zum Download zur Verfügung.

Alle berechtigten Betriebe können einen Zuschuss pro Aktion beantragen. Die maximale Förderung beträgt generell nicht mehr als 50 % des zuletzt an die LBG gezahlten Jahresbeitrags. Darüber hinaus gelten die in den Tabellen genannten Maximalförderungen

Wie können die Anträge bei der SVLFG eingereicht werden?

Im Jahr 2023 können die Anträge erstmals über das Versichertenportal „Meine SVLFG“ gestellt werden. Damit die Versicherten ihre Anträge rechtzeitig stellen können, empfiehlt die SVLFG, sich dort frühzeitig zu registrieren. Alternativ können Versicherte die ausgefüllten Unterlagen auch per Fax einreichen.

ACHTUNG: Berücksichtigt werden laut SVLFG nur Anträge, die ab Beginn der jeweiligen Aktion eingereicht werden. Dementsprechend sollten Produkte erst nach der Förderzusage angeschafft werden. Anschaffungen vor Erhalt der Zusage sind von einem Zuschuss ausgeschlossen.

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