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topplus Leserfrage

Trecker: LED-Arbeitsscheinwerfer am Anhänger zulässig?

An unserem Anhänger haben wir alte LED-Arbeitsscheinwerfer als Rückfahrscheinwerfer angebaut. Wir schalten diese bei Bedarf per Funk. Sind die Scheinwerfer und die Funkschaltung erlaubt?

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Wir haben an unseren Anhänger ehemalige LED-Arbeitsscheinwerfer als Rückfahrscheinwerfer angebaut. Der Anhänger ist ein Planwagen, er ist TÜV abgenommen, zugelassen, versteuert, versichert und hat eine Sondergenehmigung für den Transport von Personen. Weil es an Traktoren nicht die Schaltung über den Rückwärtsgang gibt, schalten wir bei Bedarf die Rückfahrscheinwerfer per Funk, klappt einwandfrei.

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Ist es zulässig die Arbeitsscheinwerfer als Rückfahrscheinwerfer zu verwenden? Darf eine Schaltung per Funk erfolgen?

Antwort:

Ihre Lösung ist leider nicht mit den Verkehrsvorschriften vereinbar, auch wenn sie gut gemeint und praxisnah ist.

Laut Straßenverkehrszulassungsordnung sind bei Anhängern hinten ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 25 cm und der höchste Punkt nicht mehr als 1,2 m über der Fahrbahn liegen. Die Scheinwerfer müssen so geneigt sein, dass sie die Fahrbahn auf maximal 10 m beleuchten. Die Einhaltung dieser Vorschriften wäre bei Ihnen sicherlich möglich, so unser Experte Heinz Haarlammert.

Allerdings dürfen die Rückfahrscheinwerfer nur bei eingelegtem Rückwärtsgang leuchten. Das ist in Ihrem Fall technisch wohl nicht möglich. Außerdem müssen Rückfahrscheinwerfer von einer amtlich bauartgenehmigten Bauart sein, was bei Arbeitsscheinwerfern nicht vorgeschrieben ist.

Daher der Tipp: Prüfen Sie mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, ob über ein Ausnahmeverfahren die Funktionstätigkeit der Rückfahrscheinwerfer über Funk erlaubt werden kann. Evtl. muss hierfür ein Gutachten vorgelegt werden, so Haarlammert.

Arbeitsscheinwerfer dürfen im öffentlichen Verkehrsraum nicht verwendet werden!

Hinweis:

Unabhängig von Rückfahrscheinwerfern dürfen Sie beim Zurücksetzen andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden. Ggf. müssen Sie sich einweisen lassen.

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